Freie Wildbahn e. V.
Mai 03, 2021

Erhöhung Zuverdienstgrenze für KSK-Versicherte beabsichtigt

Die Corona-Pandemie hat die Selbstständigen hart getroffen. Vor allem freischaffende Künstler und Publizisten haben mit großen finanziellen Einbußen zu kämpfen und gehen zur Aufbesserung ihres Einkommens notgedrungen auch nicht-künstlerischen Tätigkeiten nach. Viele KSK-Mitglieder sorgen sich dabei aufgrund der geltenden Geringfügigkeitsgrenze von € 450/ Monat um ihre Absicherung über die KSK. Nun soll die Grenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten erhöht werden. Dadurch sollen Kunst- und Kulturschaffende weiterhin in der KSK versichert bleiben und mehr Geld dazuverdienen können. Dies ist eine sehr positive Nachricht für die Branche und alle Betroffenen. Jedoch sollte die Änderung auch kritisch betrachtet werden. Wir wollen in diesem Beitrag die bisherige Berichterstattung einmal genauer unter die Lupe nehmen und mit Irrtümern aufräumen.

Selbstständige Künstler und Publizisten sollen monatlich € 1.300 beitragsfrei dazu verdienen können

Mit der Nebentätigkeit, der zur Zeit viele KSK-Versicherte nachgehen, dürfe die Geringfügigkeitsgrenze von € 450 je Kalendermonat nicht überschritten werden, da diese Überschreitung zum Ausschluss aus der KSK führe, so die Berichterstattung. Interessenvertreter von Kulturschaffenden haben deshalb die Politik dazu aufgefordert, die Geringfügigkeitsgrenze zu erhöhen, sodass Selbstständige aus Kunst und Kultur höhere Einnahmen erzielen und weiterhin in der Künstlersozialkasse versichert bleiben können. Entsprechende Vorschläge von Arbeitsminister Hubertus Heil liegen bereits dem Bundeskanzleramt vor. Heil möchte mit einer Ausnahmeregelung, die bis Ende 2022 gelten soll, die Grenze für Einnahmen aus nicht-künstlerischen Nebentätigkeiten auf € 1.300 pro Monat erhöhen. Selbstständige Künstler und Publizisten sollen bis zu diesem Betrag weiterhin über die KSK kranken-, pflege- und rentenversichert bleiben. KSK-Mitglieder, die mehr als €1.300 durch selbständige nicht-künstlerische oder -publizistische Tätigkeiten verdienen, müssen sich dann selbst versichern. 

Überschreitung der Zuverdienstgrenze führt nicht zum KSK-Ausschluss

Die Aussage, dass freischaffende Künstler und Publizisten, die mehr als € 450 mit nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeiten an Einnahmen erzielen, aus der Künstlersozialkasse ausgeschlossen werden, ist so nicht richtig. Für KSK-Versicherte, die diese Grenze überschreiten, entfällt lediglich die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK. Kunst- und Kulturschaffende bleiben aber weiterhin über die KSK rentenversichert und zahlen nur Rentenversicherungsbeiträge auf das selbstständige Einkommen. Die Kranken- und Pflegeversicherung muss dann, im Falle einer nicht-künstlerischen Selbstständigkeit, über eine freiwillige Weiterversicherung (privat oder gesetzlich) alleine getragen werden. Somit bietet die Künstlersozialkasse einen Schutz vor Altersarmut und unterstützt Versicherte bei der Sicherung der Altersvorsorge. 

 

Dazu eine Beispielrechnung: 

Ein selbständiger Künstler verdient € 5.000 p.a. mit künstlerischen Tätigkeiten und zahlt dafür Beiträge für die Pflege-, Kranken-, und Rentenversicherung an die Künstlersozialkasse. Die KSK zahlt den Arbeitgeberanteil. Somit ist die Person versichert wie ein Angestellter. Der Künstler verdient aber noch weitere € 700 mtl. mit anderer, nicht-künstlerischer selbstständiger Tätigkeit. Somit ist er für die € 5.000 aus künstlerischer Tätigkeit nur noch rentenversichert über die KSK. Für seine insgesamt € 13.400 Einkommen, muss er sich freiwillig selbst kranken- und pflegeversichern, genauso wie jeder andere Selbstständige auch. 

Corona-Jahre bei Prüfung der jährlichen Mindestgrenze ausgeschlossen

KSK-Versicherte, die in einem Jahr die Grenze von € 3.900 mit Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit unterschreiten, würden aus der Künstlersozialkasse vollständig ausgeschlossen, hieß es in den vergangenen Monaten laut Berichterstattung. Dadurch hätten freischaffende Künstler und Publizisten eine Doppelbelastung. Denn einerseits müssten sie aufgrund mangelnder Einnahmen darum bangen, aus der KSK ausgeschlossen zu werden und andererseits, würden sie auch noch bestraft, wenn sie mehr als € 450 als Nebenverdienst erzielen. Diese Aussage ist so jedoch ebenfalls nicht ganz richtig. Mitglieder der Künstlersozialkasse dürfen mit dem Einkommen ihrer selbstständigen Tätigkeit als Künstler oder Publizist die jährliche Mindestgrenze von € 3.900 innerhalb von sechs Jahren zweimal unterschreiten. KSK-Mitglieder, die sich wegen der Corona-Jahre 2020 und 2021 Sorgen machen, die Grenze nun schon zweimal unterschritten zu haben, können aufatmen: Die Jahre 2020 und 2021 werden aufgrund der schwierigen Situation durch die Pandemie nicht beachtet. Berufsanfänger und Existenzgründer sind von dieser Regelung in den ersten beiden Jahren der erstmaligen Selbständigkeit sogar komplett ausgenommen.

Besonderes Privileg für KSK-Versicherte

Der Gesetzgeber will also bis Ende 2022 mit Hilfe einer Sonderregelung die Geringfügigkeitsgrenze für zusätzliche selbstständige nicht-künstlerische Tätigkeiten deutlich auf € 1.300 pro Monat erhöhen, damit KSK-Versicherte nicht aus der Künstlersozialkasse ausgeschlossen werden. Diese geplante Gesetzesänderung ist grundsätzlich eine positive Nachricht für die Kulturbranche und deren Betroffene. Jedoch sollten KSK-Versicherte, die von der Erhöhung der Nebenverdienstgrenze profitieren, sich bewusst machen, dass sie damit ein besonderes Privileg genießen


Genau betrachtet bedeutet diese Regelung, dass selbständige KSK-Versicherte wie im aufgeführten Beispiel für € 5.000 die halben Sozialabgaben leisten und zusätzliche € 15.600 p.a. gänzlich sozialabgabenfrei verdienen dürfen. 


Überlegungen die Höhe eines Minijobs z. B. auf € 600 anzuheben, wäre eine dauerhafte Lösung, die den Künstlern über das Jahr 2022 hinaus einen größeren Spielraum einräumen würde und gleichzeitig für alle Erwerbstätigen gelten würde. Wesentlich größere Spielräume würden dazu führen, dass es für jeden erstrebenswert wäre für € 4.000.- bis € 5.000.- p.a. Webseiten oder Flyer zu gestalten, Social Media-Artikel für andere zu schreiben und ausschließlich dafür Sozialabgaben abzuführen. 

 

Bitte beachten!


  • Erhaltene Corona-Hilfen, Stipendien etc. sind steuerpflichtig und zählen zum sozialabgabenpflichtigen künstlerischen Einkommen.

Unser Fazit: Geplante Änderung sollte Ausnahmeregelung bleiben

Die geplante Änderung der Nebenverdienstgrenze wird nicht für Selbstständige und Arbeitnehmer aus anderen Branchen gelten. Diese dürfen weiterhin nur bis € 450 beitragsfrei über eine Nebentätigkeit verdienen. Der beklagte Umstand der KSK-Versicherten ist also ganz normal für andere Berufstätige und orientiert sich am „Minijob“. Somit gibt es keine Ungerechtigkeit für KSK-Versicherte. Daher ist es gut und nur richtig, dass diese Änderung, wenn sie umgesetzt wird, befristet ist. Künstler und Publizisten können sich engagieren und einen Teil der Ausfälle hierüber kompensieren. Mit einer dauerhaften Änderung hätten KSK-Versicherte allerdings ein Sonderrecht gegenüber Arbeitnehmern und Selbstständigen, die genauso Sozialabgaben zahlen müssen. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung für freischaffende Künstler und Publizisten, die in der Künstlersozialkasse versichert sind. Es sollte aber auch eine Ausnahmeregelung bleiben, da sonst ein großes Ungleichgewicht zwischen KSK-Mitgliedern und allen anderen Arbeitnehmern und Selbstständigen in Deutschland entstehen würde.

Nachtrag 25.11.2021: Die Bundesregierung hat nachgebessert und die Erhöhung bis Ende 2022 verlängert

Die geplante Änderung der Nebenverdienstgrenze wurde im Gesetzgebungsverfahren beschlossen und zunächst auf den Zeitraum vom 23.07.2021 bis 31.12.2021 beschränkt. Nun steht aber fest, dass diese Erhöhung auf monatlich € 1.300.- bis zum 31.12.2022 verlängert wurde.

Letzte News

von Detlef Husemann 27 Aug., 2023
Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird durch die Verordnung geregelt. Einnahmen und Ausgaben ergeben daher die Abgabenlast. Zusätzlich steuert der Bund noch einen Zuschuss bei.
05 Dez., 2022
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird, ist zu erwarten, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Dieses umfasst auch weitreichende Änderungen am Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) , die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen möchten. Zu beachten hierbei ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch eventuelle weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können. Die angestrebten Änderungen dürfen also noch nicht als „bare Münze“ verstanden werden. Dennoch möchten wir Ihnen hier bereits einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen geben:
03 Okt., 2022
Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent . Zuvor hatte sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2023 ändern - dann steigt der Satz erstmals seit 5 Jahren wieder um satte 0,8 Prozentpunkte auf insgesamt 5 Prozent. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2023 hervor.
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