Immer wieder werden wir danach befragt, ob es einen Informationsaustausch zwischen der Künstlersozialkasse und dem Finanzamt gerade im Falle einer KSK-Prüfung gibt und in welchem Umfang die Finanzämter verpflichtet bzw. befugt sind, persönliche und vertrauliche Daten an andere Behörden weiterzugeben.
Die Finanzämter sind gemäß § 31 Abs. 2 AO gegenüber den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, auch über die per Gesetz geschützten Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Allerdings muss dieses zur Feststellung der Versicherungspflicht oder zur Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich sein. Die Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Verhältnismäßigkeit ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.
Zu prüfen ist in den o.g. Fällen, ob eine sog. Offenbarungsbefugnis besteht. Eine Verpflichtung zur Offenbarung besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Abgaben an die Künstlersozialkasse benötigt werden. Mitteilungen für andere Zwecke, z. B. für die Erhebung oder Vollstreckung der festgesetzten Beiträge, dürfen nicht erfolgen. Auch schließt die Befugnis zur Mitteilung nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht und Übersendung der Akten ein.
Eine Übersendung von Steuerbescheiden und anderer Betriebsprüfungsberichte ist aufgrund des Steuergeheimnisses ausgeschlossen, da diese eine Vielzahl von Informationen enthalten, die für die Beiträge in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für die Künstlersozialkasse nicht relevant sind.
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