Freie Wildbahn e. V.
Nov. 20, 2009

Informationsaustausch zwischen KSK und Finanzamt

Immer wieder werden wir danach befragt, ob es einen Informationsaustausch zwischen der Künstlersozialkasse und dem Finanzamt gerade im Falle einer KSK-Prüfung gibt und in welchem Umfang die Finanzämter verpflichtet bzw. befugt sind, persönliche und vertrauliche Daten an andere Behörden weiterzugeben.

Mitteilungspflicht von Amts wegen

Die Finanzämter sind gemäß § 31 Abs. 2 AO gegenüber den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, auch über die per Gesetz geschützten Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Allerdings muss dieses zur Feststellung der Versicherungspflicht oder zur Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich sein. Die Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Verhältnismäßigkeit ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.

Offenbarungsbefugnis

Zu prüfen ist in den o.g. Fällen, ob eine sog. Offenbarungsbefugnis besteht. Eine Verpflichtung zur Offenbarung besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Abgaben an die Künstlersozialkasse benötigt werden. Mitteilungen für andere Zwecke, z. B. für die Erhebung oder Vollstreckung der festgesetzten Beiträge, dürfen nicht erfolgen. Auch schließt die Befugnis zur Mitteilung nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht und Übersendung der Akten ein.

Wichtig: Einkommensteuerbescheide und Betriebsprüfungsberichte sind unzulässig!

Eine Übersendung von Steuerbescheiden und anderer Betriebsprüfungsberichte ist aufgrund des Steuergeheimnisses ausgeschlossen, da diese eine Vielzahl von Informationen enthalten, die für die Beiträge in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für die Künstlersozialkasse nicht relevant sind.

Letzte News

von Detlef Husemann 27 Aug., 2023
Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird durch die Verordnung geregelt. Einnahmen und Ausgaben ergeben daher die Abgabenlast. Zusätzlich steuert der Bund noch einen Zuschuss bei.
05 Dez., 2022
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird, ist zu erwarten, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Dieses umfasst auch weitreichende Änderungen am Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) , die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen möchten. Zu beachten hierbei ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch eventuelle weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können. Die angestrebten Änderungen dürfen also noch nicht als „bare Münze“ verstanden werden. Dennoch möchten wir Ihnen hier bereits einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen geben:
03 Okt., 2022
Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent . Zuvor hatte sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2023 ändern - dann steigt der Satz erstmals seit 5 Jahren wieder um satte 0,8 Prozentpunkte auf insgesamt 5 Prozent. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2023 hervor.
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