15. April 2026

Keine KSK-Abgabe für Gesellschafter-Geschäftsführer

Wichtiges Urteil für die Praxis der Abgabe für Gesellschafter-GF

Die Abgrenzung zwischen künstlerischer bzw. publizistischer Tätigkeit und rein strategischer Beratung beschäftigt Unternehmen der Kreativwirtschaft seit Jahren. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bringt nun mehr Klarheit – und liefert zugleich wichtige Argumentationshilfen für betroffene Unternehmen.

Liegt generell eine künstlerische Oberleitung vor?

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Marketing- und Internetagentur der Künstlersozialabgabe (KSA) unterliegt. Die Künstlersozialkasse hatte dies bejaht und argumentiert, der Geschäftsführer übe eine „geistige Oberleitung“ über kreative Prozesse aus und sei damit publizistisch tätig.

Das Gericht widersprach dieser Auffassung deutlich.

Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit

Zentral für die Entscheidung war nicht die formale Stellung des Geschäftsführers, sondern die konkret gelebte Tätigkeit im Unternehmen. Das Gericht stellte klar: Eine KSA-Pflicht setzt voraus, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers durch künstlerische oder publizistische Leistungen geprägt ist.

Im vorliegenden Fall war das jedoch nicht gegeben. Der Geschäftsführer war vor allem mit strategischen Aufgaben betraut – etwa Markenentwicklung, Zielgruppenanalyse und Wettbewerbsbeobachtung. Diese Tätigkeiten mögen zwar die Grundlage für spätere kreative Leistungen bilden, sind jedoch selbst keine publizistischen Leistungen im Sinne des KSVG.

„Geistige Oberleitung“ ist mehr als eine formale Befugnis

Besonders relevant ist die Präzisierung des Begriffs der „geistigen Oberleitung“. Das Gericht macht deutlich:

Eine bloße organschaftliche Stellung – also die theoretische Möglichkeit, in kreative Prozesse einzugreifen – reicht nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob tatsächlich:

  • inhaltliche Vorgaben gemacht werden,
  • kreative Prozesse gesteuert werden,
  • und Einfluss auf das konkrete Werk genommen wird.

 

Im entschiedenen Fall arbeitete die beauftragte Designerin eigenständig, ohne inhaltliche Steuerung durch den Geschäftsführer. Damit fehlte es an der notwendigen Werkverantwortung.

Strategische Beratung ≠ Publizistik

Ein weiterer zentraler Punkt:

Strategische Marketingberatung ist nicht automatisch publizistische Tätigkeit.

Das Gericht grenzt klar ab:

  • Analyse, Beratung und Konzeption → nicht publizistisch
  • Erstellung und Veröffentlichung konkreter Inhalte → publizistisch
  • 

Diese Unterscheidung ist für viele Agenturen von großer Bedeutung, da strategische Leistungen häufig den Schwerpunkt der Geschäftsführertätigkeit bilden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil stärkt die Position vieler Unternehmen erheblich und zeigt auf:

  • Nicht jede Tätigkeit im Umfeld von Kommunikation und Marketing ist automatisch KSA-pflichtig.
  • Geschäftsführergehälter sind nur dann relevant, wenn eigene kreative oder publizistische Leistungen das Gesamtbild prägen.
  • Die tatsächliche Organisation der Arbeit im Unternehmen ist entscheidend.

 

Für Unternehmen empfiehlt es sich daher, die Rollenverteilung klar zu dokumentieren:

Wer entwickelt Inhalte? Wer setzt sie um? Wer trägt tatsächlich kreative Verantwortung?

Fazit

Das Urteil bringt mehr Rechtssicherheit und setzt ein wichtiges Signal gegen eine zu weite Auslegung der Künstlersozialabgabe. Es stärkt insbesondere Unternehmen, deren Geschäftsführung überwiegend strategisch tätig ist.

Gleichzeitig macht es deutlich:

Die Grenze zwischen Beratung und Publizistik bleibt eine Frage des Einzelfalls – und der konkreten Praxis im Unternehmen.



Grundlage dieses Beitrags ist die Auswertung des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 27.02.2026 (L 4 KR 2845/22).

Letzte News

von Detlef Husemann 1. April 2026
Kaum bemerkt – aber mit großer Wirkung
von Detlef Husemann 26. März 2026
Nicht alles, was Gestaltung erfordert, braucht den Titel „Kunst“ 
von Detlef Husemann 23. März 2026
Künstlersozialabgabe leicht reduziert