23. April 2026

Künstlersozialabgabe: Warum jetzt auch Musik-Aggregatoren zahlen

Die Digitalisierung der Musikbranche hat neue Akteure hervorgebracht – darunter sogenannte Aggregatoren, die Musik von Künstlerinnen und Künstlern technisch aufbereiten und an Streaming-Plattformen weiterleiten. Doch ein aktuelles Urteil zeigt: Auch diese vermeintlich „rein technischen Dienstleister“ können zur Kasse gebeten werden.

Die Rolle von Aggregatoren im Musikmarkt

Wer heute Musik veröffentlichen möchte, kommt an digitalen Vertriebsstrukturen kaum vorbei. Aggregatoren übernehmen dabei eine zentrale Funktion: Sie sorgen dafür, dass Musik in der richtigen Form bei Plattformen wie Spotify oder Apple Music landet. Häufig geschieht dies sogar über mehrere Zwischenstufen innerhalb einer komplexen B2B-Kette.

Dabei räumen Künstler den Aggregatoren weitreichende Rechte ein – von der Nutzung bis zur Vermarktung. Ohne diese Strukturen wäre eine Veröffentlichung auf großen Plattformen oft gar nicht möglich.


Streit um die Abgabepflicht

Genau an dieser Stelle entzündete sich ein Rechtsstreit: Ein Aggregator-Unternehmen wehrte sich gegen die Verpflichtung, Künstlersozialabgaben zu zahlen. Die Argumentation: Man sei lediglich technischer Dienstleister und nicht selbst an der künstlerischen Darbietung beteiligt.


Doch diese Sichtweise überzeugte die Gerichte nicht.

Das Gerichtsurteil hat eine Signalwirkung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte eindeutig klar: Auch Aggregatoren sind Teil der künstlerischen Verwertungskette – und damit abgabepflichtig. Entscheidend sei nicht, wer das Werk letztlich veröffentlicht, sondern wer maßgeblich dazu beiträgt, dass es überhaupt öffentlich zugänglich wird. 

 

Die technische Aufbereitung und Weiterleitung von Musik wurden ausdrücklich als Bestandteil der „Darbietung künstlerischer Werke“ gewertet. Selbst mehrstufige Vertriebsmodelle ändern daran nichts.

Was bedeutet das für die Branche?

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen:

  • Neue Kostenfaktoren: Aggregatoren müssen künftig mit zusätzlichen Abgaben rechnen
  • Preisanpassungen möglich: Die Kosten könnten entlang der Wertschöpfungskette weitergegeben werden
  • Mehr Rechtssicherheit: Gleichzeitig schafft das Urteil Klarheit über die Einordnung digitaler Dienstleister

 

Interessant ist auch: Das Gericht ließ nicht gelten, dass Künstler ihre Werke selbst vermarkten könnten. Durch die eingeräumten exklusiven Rechte seien sie gerade auf die Aggregatoren angewiesen.

Ein Blick in die Zukunft

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig – eine Revision wurde zugelassen. Dennoch zeigt die Entscheidung bereits jetzt, wohin die Reise geht: Die Künstlersozialabgabe wird zunehmend an die Realität der digitalen Kreativwirtschaft angepasst.


Für Unternehmen im Musikvertrieb bedeutet das vor allem eines: Die Grenze zwischen „technischer Dienstleistung“ und „künstlerischer Verwertung“ ist deutlich enger geworden.



Grundlage dieses Beitrags ist die Auswertung des Urteils LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.02.2026 - L 1 KR 367/23

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