Künstlersozialkasse

Künstlersozialkasse und Zirkuspädagogen: keine Kunst!

Detlef Husemann • 1. September 2008
Eine Person arbeitet an einem Schreibtisch mit Laptop, Unterlagen, Kamera und Pflanzen in einem hellen Heimbüro.

Eine präzise Vertragsprüfung schützt Zirkuspädagogen vor Fehlinschätzungen bei der Künstlersozialkasse.

Fazit: Zirkuspädagogik ist nicht automatisch eine künstlerische Tätigkeit im Sinne der Künstlersozialversicherung. Entscheidend ist, ob die freie künstlerische Gestaltung oder vielmehr eine pädagogische beziehungsweise therapeutische Zielrichtung im Mittelpunkt steht.

Künstlersozialkasse und Zirkuspädagogen: keine Kunst!

Zirkuspädagogen gehören nicht automatisch zur Künstlersozialkasse.


Auch wenn Zirkusartisten zu den Künstlern im Sinne der Künstlersozialkasse gehören, gilt dieses jedoch nicht für den Zirkuspädagogen, sofern der Schwerpunkt nicht auf der freien Gestaltung liegt.


Steht eine pädagogische Zielrichtung vor, die im eigentlichen Sinne z. B. durch zirkuspädagogisches Reiten einem heilpädagogisch und somit therapeutischem Zweck dient, liegt für diese ebenso wie für die Tätigkeit des Klinikclowns keine Sozialversicherungspflicht im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes vor. Die Künstlersozialkasse muss sich in diesen Fällen nicht am sozialen Netz der Zirkuspädagogen beteiligen.

Unsicher, wie Deine zirkuspädagogische Tätigkeit einzuordnen ist?


Nein. Der Artikel unterscheidet ausdrücklich zwischen Zirkusartisten und Zirkuspädagogen und stellt darauf ab, welchen Schwerpunkt die konkrete Tätigkeit hat.

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