Freie Wildbahn e. V.
Mai 21, 2008

Künstlersozialkasse: Prüfung in Betrieben

Das KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) wurde 2007 dahingehend erneuert, dass in großem Umfang deutsche Firmen auf ihre Abgabepflicht geprüft werden. Nach einer Anfrage bei über 70.000 Betrieben stellten Rentenversicherung und Künstlersozialkasse für 5.384 Firmen diese Zahlungspflicht (an die Künstlersozialkasse) fest.


Bis zum Jahre 2010 sollen weitere 280.000 Firmen angeschrieben werden. Für den Fall, dass eine eindeutige Klärung der Abgabepflichtigkeit auf schriftlichem Wege nicht erfolgen kann, werden die betreffenden Betriebe ein Jahr später von Prüfern der Rentenversicherung genauer durchleuchtet.

Zahlungspflichtige Firmen werdern besser erfasst

Nach Aussage der Bundesregierung soll mittels dieser und anderer Maßnahmen die Künstlersozialkasse gestärkt werden. Dies sei insbesondere durch zwei Punkte gewährleistet: Zum einen seien nun bisher säumige aber de facto zahlungspflichtige Firmen erfasst, also Verwerter künstlerischer und publizistischer Werke und Leistungen. Zum anderen sei das Prüfverfahren konkretisiert worden, durch das Antragsteller in die Künstlersozialkasse aufgenommen werden können.


Da sich jeder Unternehmer problemlos z.B. bei der IHK oder der Künstlersozialkasse über eine eventuelle Abgabepflicht erkundigen kann und aus Rücksicht auf mögliche Benachteiligungen, schreibt die Bundesregierung Künstlern und Publizisten ausdrücklich nicht vor, die Abgabepflicht in Rechnungen oder Angeboten zu deklarieren. Quelle: Deutscher Bundestag Die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse darf nicht zur Selektion bei der Auftragsvergabe führen.

Letzte News

von Detlef Husemann 27 Aug., 2023
Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird durch die Verordnung geregelt. Einnahmen und Ausgaben ergeben daher die Abgabenlast. Zusätzlich steuert der Bund noch einen Zuschuss bei.
05 Dez., 2022
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird, ist zu erwarten, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Dieses umfasst auch weitreichende Änderungen am Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) , die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen möchten. Zu beachten hierbei ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch eventuelle weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können. Die angestrebten Änderungen dürfen also noch nicht als „bare Münze“ verstanden werden. Dennoch möchten wir Ihnen hier bereits einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen geben:
03 Okt., 2022
Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent . Zuvor hatte sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2023 ändern - dann steigt der Satz erstmals seit 5 Jahren wieder um satte 0,8 Prozentpunkte auf insgesamt 5 Prozent. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2023 hervor.
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