Künstlersozialkasse und Zirkuspädagogen: keine Kunst!
Zirkuspädagogen gehören nicht zur Künstlersozialkasse Auch wenn Zirkusartisten zu den Künstlern im Sinne der Künstlersozialkasse gehören, gilt dieses jedoch nicht für für den Zirkuspädagogen, sofern der Schwerpunkt nicht auf der freien Gestaltung liegt.
Steht eine pädagogische Zielrichtung vor, die im eigentlichen Sinne z. B. durch zirkuspädagogisches Reiten einem heilpädagogisch und somit therapeutischem Zweck dient, liegt für diese ebenso wie für die Tätigkeit des Klinikclowns keine Sozialversicherungspflicht im Sinne des
Künstlersozialversicherungsgesetzes vor. Die Künstlersozialkasse muss sich in diesen Fällen nicht am sozialen Netz der Zirkuspädagogen beteiligen.