Steuern

KSK für Kameraleute: Kann ich als Kameramann in die Künstlersozialkasse?

Detlef Husemann • 23. August 2017

Bundessozialgericht erkennt Künstlereigenschaft von Kameraleuten an

Fazit: Das Bundessozialgericht hat die Tätigkeit von Kameraleuten bei Film- und Fernsehproduktionen als künstlerisch im Sinne des KSVG eingeordnet. Auch EB-Kameraleute in der tagesaktuellen elektronischen Bildberichterstattung wurden vom Gericht als publizistisch tätig angesehen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jeder Kameramann oder jede Kamerafrau von der KSK als versicherungspflichtig eingestuft wird.

Eine Person arbeitet an einem Schreibtisch mit Laptop, Unterlagen, Kamera und Pflanzen in einem hellen Heimbüro.

Kameraleute & KSK: Wann gilt die Tätigkeit als künstlerisch oder publizistisch?

Mit einem Paukenschlag fällte das Bundessozialgericht (BSG) nun endlich ein Grundsatzurteil. Vorangegangen waren jahrelang unzählige Rechtstreitigkeiten und noch viel mehr unterschiedliche Ansichten darüber, ob die Tätigkeit von Kamerafrauen und Kameramännern (v.a. in tagesaktueller TV-Berichterstattung) als künstlerisch und/ oder publizistisch im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) einzuordnen sei.

Ausgangspunkt des Verfahrens

Ganz konkret wurde die Grundsatzentscheidung von der Klage einer Fernsehproduktionsfirma angeschoben, die für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in der tagesaktuellen Berichterstattung tätig war.


Sendeanstalten des öffentlichen Rechts verfügen eigentlich über eigene, festangestellte und tariflich bezahlte Kamerateams.


Jedoch geht man hier, nicht nur zur Abdeckung von Produktionsspitzen, sondern eben auch zur systematischen Einsparung von Lohnnebenkosten immer mehr dazu über, regelmäßig bei externen Produktionsfirmen tagesaktuell Personal oder sogar ganze Kamerateams dazu zu buchen.

Diese Anmietungen haben meist einen Vorlauf von weniger als 24 Stunden. Trotzdem gibt es aber keine garantierte Anzahl an Buchungen oder Abnahmemengen für die jeweiligen externen Vertragspartner.



Aus diesem Grund ist eine Festanstellung häufig nicht wirtschaftlich kalkulierbar und freie Film- und Fernsehproduktionsfirmen müssen deshalb sehr häufig mit freiberuflich selbständigen Kameraleuten zusammenarbeiten.

Streit um die Künstlersozialabgabe

Genau diese Beschäftigungsverhältnisse wurden bei einer Betriebsprüfung bei der erwähnten Produktionsfirma durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) standardmäßig gemäß KSVG als künstlersozialabgabepflichtig eingeordnet.



Dies bedeutete eine Nachzahlung der Künstlersozialabgabe im geprüften Zeitraum für alle an Kameraleute gezahlten Honorare.

Dagegen klagte die Film- und Videoproduktionsfirma.


Unsicher, wie Deine Tätigkeit als Kameramann oder Kamerafrau von der KSK eingeordnet wird?


Wenn Du klären möchtest, ob Deine konkrete Tätigkeit unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fällt und wie Du sie gegenüber der KSK richtig darstellen solltest, kannst Du Dich von Freie Wildbahn beraten lassen.



Häufige Fragen zur KSK für Kameraleute

  • Sind Kameraleute nach dem KSVG Künstler?

    Nach dem im Artikel behandelten Urteil sah das Bundessozialgericht Kameraleute, die an Film- oder Fernsehformaten mitwirken, als Künstler im Sinne des KSVG an. Das Gericht stellte dabei auf ihren eigenschöpferischen Beitrag zur Bewegtbildgestaltung ab.

  • Bedeutet das Urteil, dass jeder Kameramann automatisch über die KSK versichert wird?

    Nein. Der Artikel warnt ausdrücklich vor dieser Schlussfolgerung. Entscheidend bleibt die konkrete Tätigkeit und deren tatsächliche Ausgestaltung.

  • Was klärt ein Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung?

    Das Verfahren stellt fest, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit im konkreten Fall selbstständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.


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