Künstlersozialkasse

Gehören Lektoren und Übersetzer in die Künstlersozialkasse?

Detlef Husemann • 28. August 2026

Mit Urteil vom 04.06.2019 (Az.: B 3 KS 2/18 R) hat das Bundessozialgericht eine Richtungsentscheidung getroffen: Selbstständige Lektoren und Übersetzer von wissenschaftlichen Texten sind regelmäßig publizistisch tätig – deshalb muss die Künstlersozialkasse (KSK) Lektoren und Übersetzer per Gesetz aufnehmen und versichern. Das dürfte die Aufnahme von Lektoren und Übersetzern bei der Künstlersozialversicherung erheblich erleichtern.

Eine Künstlerin arbeitet an einem Schreibtisch mit Pinseln, Tusche und Papier in einem hellen, minimalistischen Atelier.

Lektoren und Übersetzer können unter bestimmten Voraussetzungen über die KSK versichert sein.

Fazit: Das Bundessozialgericht hat die Position selbstständiger Lektoren und Übersetzer wissenschaftlicher Texte deutlich gestärkt. Lektoren gelten regelmäßig als publizistisch tätig. Bei Übersetzern kommt es insbesondere darauf an, ob ihre Arbeit einen ausreichenden sprachlichen Gestaltungsspielraum bietet.

Lektoren und Übersetzer wissenschaftlicher Texte dürfen nicht abgelehnt werden

Das Urteil legt ausdrücklich fest, dass ein Lektor von wissenschaftlichen Texten regelmäßig und vollumfänglich als Publizist gilt. Demnach bezieht sich die publizistische Tätigkeit nicht nur auf einzelne Teildisziplinen, sondern auf das gesamte Lektorat von wissenschaftlichen Texten.


Lektoren dürfen daher nicht von der Künstlersozialversicherung abgelehnt werden. Ihre Tätigkeit gehört zu den sogenannten Katalogtätigkeiten des Künstlersozialversicherungsgesetzes und stellt demnach immer eine publizistische Tätigkeit dar.


Weiterhin sind Übersetzer von wissenschaftlichen Texten publizistisch tätig, sofern sie nicht nur Tatsachen, Nachrichten oder Anleitungen beschreiben.


Ein sprachlicher Gestaltungsspielraum ist Voraussetzung dafür, von der Künstlersozialversicherung als Künstler oder Publizist aufgenommen zu werden. Eine reine Wiedergabe der oben genannten Dokumente reicht in keiner Weise aus.


Die KSK hätte in dem Fall das Recht, die Mitgliedschaft abzulehnen. Die KSK-Mitgliedschaft ist also abhängig vom Gestaltungsspielraum, den Übersetzer bei ihrer Arbeit haben. Fällt dieser zu gering aus oder fehlt gänzlich, ist keine Mitgliedschaft bei der Künstlersozialkasse möglich.



Besteht die Tätigkeit aus künstlerischen und/oder publizistischen Aspekten, so ist ausschlaggebend, welcher Teil der Tätigkeit bei der Erstaufnahme der Beschäftigung dominierend war.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Lektoren und Übersetzer in die Künstlersozialkasse eintreten können?

§1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bestimmt, dass für eine Versicherungspflicht eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausgeübt werden muss. Diese Tätigkeit muss weiterhin selbstständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden. Eine vorübergehende Ausübung reicht nicht aus.


Für die Erwerbsmäßigkeit bedarf es einer nachhaltigen Tätigkeit zur dauerhaften Erzielung von Einkünften.


Die Künstlersozialkasse hat bereits Mitgliedschaftsanträge abgelehnt, weil die Erwerbsmäßigkeit nicht erkennbar gewesen sei. Die Gerichte haben nun jedoch festgestellt, dass eine Tätigkeit bereits als erwerbsmäßig gilt, sobald der Wille erkennbar ist, den Lebensunterhalt durch die publizistische Arbeit bestreiten zu wollen.


Grundsätzlich fordert das KSVG ein Mindesteinkommen in Höhe von 3.900,00 Euro jährlich bzw. 325,00 Euro monatlich.


Eine Sonderregelung gibt es für Berufsanfänger. Diese müssen in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit das Mindesteinkommen nicht zwingend erreichen. Sie dürfen es in dieser Zeit bis zu zwei Mal unterschreiten ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.


Um nun als Lektor oder Übersetzer von wissenschaftlichen Texten in die Künstlersozialkasse aufgenommen zu werden, muss außerdem die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nachgewiesen werden.


Diese ist für Lektoren per se gegeben. Als Übersetzer von wissenschaftlichen Texten muss der sprachliche Gestaltungsspielraum aufgezeigt werden.



Die Übersetzungen dürfen daher nicht zu stark an den Originaltext gebunden sein. Eine eigenschöpferische sprachliche Gestaltung sowie sprachliche und stilistische Fähigkeiten müssen erkennbar sein.

Das neue Urteil erleichtert die Aufnahme von Lektoren und Übersetzern

Das neue Urteil hat Lektoren und Übersetzern von wissenschaftlichen Texten den Zugang zur Künstlersozialversicherung erheblich erleichtert.



Da die KSK eingehende Mitgliedschaftsanträge in der Regel einzeln überprüft und hierfür eine Vielzahl von Unterlagen verlangt, gehen wir davon aus, dass das neue Urteil zu einer schnelleren Bearbeitung des Mitgliedschaftsantrags und einer unkomplizierteren Aufnahme beiträgt.

Unsicher, wie Deine Tätigkeit eingeordnet wird?
Wenn Du als Lektor oder Übersetzer arbeitest und nicht sicher bist, ob Deine konkrete Tätigkeit die Voraussetzungen des KSVG erfüllt, kann eine individuelle Prüfung Deiner Situation sinnvoll sein.

Häufige Fragen zu Lektoren, Übersetzern und KSK

  • Gelten Lektoren wissenschaftlicher Texte als Publizisten?

    Nach dem im Artikel behandelten Urteil des Bundessozialgerichts gelten Lektoren wissenschaftlicher Texte regelmäßig als publizistisch tätig.

  • Können Übersetzer wissenschaftlicher Texte über die KSK versichert sein?

    Ja, sofern die Voraussetzungen des KSVG erfüllt sind. Bei der im Urteil behandelten Tätigkeit ist insbesondere entscheidend, ob ausreichender sprachlicher Gestaltungsspielraum besteht.

  • Reicht eine rein wortgetreue Übersetzung aus?

    Nach der im Artikel dargestellten Entscheidung reicht eine reine Wiedergabe von Tatsachen, Nachrichten oder Anleitungen nicht aus. Entscheidend ist der sprachliche Gestaltungsspielraum der Tätigkeit.


  • Welche weiteren Voraussetzungen gelten?


    Neben einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit muss diese grundsätzlich selbstständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden. Darüber hinaus gelten die entsprechenden Einkommensvoraussetzungen des KSVG.

  • Wird jeder Fall automatisch von der KSK anerkannt?

    Die konkrete Versicherungspflicht hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit ab. Das Urteil gibt wichtige Orientierung, ersetzt aber nicht die Prüfung des jeweiligen Sachverhalts.


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