Künstlersozialkasse

Beitragszuschuss für freiwillig Versicherte mit Befreiung von der KV/PV-Pflicht nach KSVG

Detelef Husemann • 26. August 2026

Fazit: Seit dem 1. Januar 2023 können auch Künstler und Publizisten, die als Berufsanfänger nach § 6 KSVG von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit wurden und heute freiwillig gesetzlich versichert sind, einen Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse beantragen.



Wichtig ist: Der Zuschuss wird nicht automatisch gezahlt. Der Anspruch beginnt grundsätzlich erst mit dem Kalendermonat nach der Antragstellung.

Aktueller Stand 2026

Die zum 1. Januar 2023 eingeführte Änderung gilt weiterhin.



  • Der Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist heute sowohl bei einer Befreiung nach § 6 KSVG als auch nach § 7 KSVG möglich.
  • Auch zur sozialen Pflegeversicherung kann ein entsprechender Zuschuss bestehen.
  • Der Zuschuss muss bei der Künstlersozialkasse beantragt werden.
  • Für freiwillig gesetzlich Versicherte beginnt der Anspruch grundsätzlich mit dem Kalendermonat nach dem Antrag.
  • Die frühere dauerhafte Befreiung von Berufsanfängern wurde für neue Fälle geändert. Eine Befreiung nach § 6 KSVG bleibt heute nicht mehr automatisch dauerhaft bestehen.
  • Personen, die am 1. Januar 2023 bereits nach der alten Regelung dauerhaft befreit waren, fallen unter eine gesetzliche Übergangsregelung.
  • Die während der Corona-Pandemie geltende Zuverdienstgrenze von 1.300 Euro monatlich für eine zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeit endete zum 31. Dezember 2022. Seit 2023 ist grundsätzlich entscheidend, welche selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich die Haupttätigkeit darstellt.


Eine Person arbeitet an einem Schreibtisch mit Laptop, Unterlagen, Kamera und Pflanzen in einem hellen Heimbüro.

Auch freiwillig gesetzlich Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen einen KSK-Zuschuss erhalten.

Eine weitere bedeutende Neuerung wurde mit den Veränderungen zum 01.01.2023 verabschiedet.


Dabei geht es um Künstler und Publizisten, die ursprünglich zugunsten einer privaten Krankenversicherung von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG befreit wurden, später aber freiwillig gesetzlich krankenversichert waren.


Seit dem 01.01.2023 kann auch für diese freiwillige gesetzliche Krankenversicherung wieder ein Beitragszuschuss über die KSK bestehen.

Dauerhafte Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht

Bis zum 31.12.2022 galt im Falle einer Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht zugunsten einer privaten Krankenversicherung für Berufsanfänger Folgendes:


Berufsanfänger, also KSK-Antragsteller, die sich noch in den ersten drei Jahren ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit befanden, konnten sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG befreien lassen.


Zum Ende der Berufsanfängerzeit bestand die Möglichkeit, wieder in das gesetzliche System zurückzukehren.


Wer diese Möglichkeit nach der damaligen Rechtslage nicht wahrnahm, konnte dauerhaft von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG befreit bleiben.


Genau für diese sogenannten Altfälle enthält das KSVG seit 2023 eine Übergangsregelung. Wer am 1. Januar 2023 bereits nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Regelung dauerhaft befreit war, bleibt grundsätzlich weiterhin befreit.


Für neue Berufsanfänger gilt heute eine andere Regelung: Eine Befreiung nach § 6 KSVG bleibt nicht mehr automatisch dauerhaft bestehen. Sie endet grundsätzlich nach dem gesetzlich vorgesehenen Zeitraum, sofern nicht anschließend die Voraussetzungen für eine Befreiung als Höherverdienender nach § 7 KSVG erfüllt sind.

Beitragszuschuss seit 2023

Vor dem 1. Januar 2023 bestand ein besonderes Problem für Versicherte mit einer alten Befreiung als Berufsanfänger.


Wer später beispielsweise aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gesetzlich krankenversichert wurde und nach Ende dieser Beschäftigung freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung blieb, konnte aufgrund der weiterhin bestehenden Befreiung nach dem KSVG keinen entsprechenden Zuschuss der KSK zur freiwilligen GKV erhalten.


Die Rentenversicherungspflicht für die weiterhin ausgeübte selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit konnte dabei – abhängig von der jeweiligen Konstellation – weiterhin über die KSK bestehen.


Nach Ende der Beschäftigung standen Betroffene deshalb häufig vor der Entscheidung, entweder ohne KSK-Zuschuss freiwillig gesetzlich versichert zu bleiben oder wieder in eine private Krankenversicherung zurückzukehren.


Diese Situation hat sich zum 1. Januar 2023 geändert.


§ 10 KSVG sieht heute ausdrücklich vor, dass selbstständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 KSVG von der Krankenversicherungspflicht befreit und freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, auf Antrag einen Beitragszuschuss der KSK erhalten können.



  • Entsprechendes gilt nach § 10a KSVG grundsätzlich auch für die soziale Pflegeversicherung.

Beitragszuschuss muss beantragt werden

Ein entscheidender Punkt ist dabei leicht zu übersehen:


Der Beitragszuschuss wird nicht automatisch gezahlt.


Er muss bei der Künstlersozialkasse beantragt werden.



Für freiwillig gesetzlich Versicherte beginnt der Anspruch nach § 10 KSVG grundsätzlich mit dem Kalendermonat nach der Antragstellung.


Eine automatische rückwirkende Zahlung ab dem 1. Januar 2023 ist deshalb nicht vorgesehen.


Nach unserer Erfahrung war diese Möglichkeit vielen Betroffenen zunächst nicht bekannt. Inzwischen weist auch die Künstlersozialkasse ausdrücklich darauf hin, dass ein Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowohl bei einer Befreiung als Berufsanfänger als auch als Höherverdienender möglich sein kann.

Was ist aus der früheren Zuverdienstregelung geworden?

Während der Corona-Pandemie wurde außerdem vorübergehend die Zuverdienstgrenze für eine zusätzliche nicht-künstlerische oder nicht-publizistische selbstständige Tätigkeit erhöht.


Vom 23. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 konnten bis zu 1.300 Euro monatlich aus einer solchen Tätigkeit verdient werden, ohne dass allein deshalb der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nach dem KSVG entfiel.


Diese Corona-Sonderregelung besteht heute nicht mehr.


Seit 2023 kommt es bei einer weiteren nicht-künstlerischen oder nicht-publizistischen selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich darauf an, welche Tätigkeit wirtschaftlich die Haupttätigkeit darstellt.



Die damalige Zuverdienstregelung und der seit 2023 bestehende Beitragszuschuss sind dabei zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen.

Wichtig:


Wenn Du nach § 6 oder § 7 KSVG von der Krankenversicherungspflicht befreit bist, inzwischen freiwillig gesetzlich krankenversichert bist und noch keinen Beitragszuschuss der KSK erhältst, solltest Du prüfen, ob ein Antrag gestellt werden kann.

Du gehörst zu dieser Gruppe und erhältst noch keinen Zuschuss?


Wenn Du klären möchtest, welche Möglichkeiten in Deiner persönlichen Situation bestehen, kannst Du Deine KSK- und Krankenversicherungssituation in einer Beratung prüfen lassen.

Häufige Fragen zum Beitragszuschuss der KSK

  • Wer kann einen Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung erhalten?

    Selbstständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 KSVG von der Krankenversicherungspflicht befreit und freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, können bei der KSK einen Beitragszuschuss beantragen.

  • Seit wann gilt der Zuschuss auch für nach § 6 KSVG befreite Berufsanfänger?

    Seit dem 1. Januar 2023 umfasst § 10 KSVG ausdrücklich auch Personen, die nach § 6 KSVG von der Krankenversicherungspflicht befreit sind.



  • Wird der Beitragszuschuss automatisch gezahlt?

    Nein. Der Zuschuss muss bei der Künstlersozialkasse beantragt werden.



  • Ab wann wird der Zuschuss gezahlt?

    Bei freiwillig gesetzlich Versicherten beginnt der Anspruch grundsätzlich mit dem Kalendermonat nach der Antragstellung.



  • Gibt es auch einen Zuschuss zur Pflegeversicherung?

    Ja. Unter den Voraussetzungen des § 10a KSVG kann auch zur sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschuss der KSK bestehen.



  • Wie hoch ist der Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung?

    Grundsätzlich wird höchstens die Hälfte des tatsächlich gezahlten freiwilligen Krankenversicherungsbeitrags bezuschusst. Gleichzeitig ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, den die KSK bei einer Versicherungspflicht nach dem KSVG als Beitragsanteil übernehmen würde.



  • Bleibt eine Befreiung als Berufsanfänger heute dauerhaft bestehen?

    Für neue Fälle grundsätzlich nicht mehr. Die Befreiung nach § 6 KSVG endet nach dem gesetzlich vorgesehenen Zeitraum, wenn anschließend keine Befreiung als Höherverdienender nach § 7 KSVG möglich ist.


    Für Personen, die bereits am 1. Januar 2023 nach der alten Regelung dauerhaft befreit waren, gilt eine Übergangsregelung.



  • Gilt die frühere Zuverdienstgrenze von 1.300 Euro noch?

    Nein. Die Grenze von 1.300 Euro monatlich war eine befristete Corona-Sonderregelung und endete am 31. Dezember 2022.


    Seit 2023 wird bei einer weiteren nicht-künstlerischen selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich geprüft, welche Tätigkeit wirtschaftlich die Haupttätigkeit darstellt.

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