Künstlersozialkasse

KSK und Fremdeinkommen: Was passiert bei Nebenjob oder zusätzlicher Selbstständigkeit?

Detlef Husemman • 1. September 2026

Du bist über die Künstlersozialversicherung abgesichert, verdienst aber zusätzlich Geld mit einem Nebenjob oder einer anderen selbstständigen Tätigkeit? Dann stellt sich schnell die Frage: Kannst Du weiterhin über die KSK versichert bleiben – oder gefährdet das zusätzliche Einkommen Deinen Versicherungsstatus?

Eine Person arbeitet an einem Schreibtisch mit Laptop, Unterlagen, Kamera und Pflanzen in einem hellen Heimbüro.

Selbstständige Kreative können neben ihrer künstlerischen Tätigkeit weitere Einkünfte erzielen.

Fazit: Zusätzliches Einkommen bedeutet nicht automatisch, dass Deine Versicherung nach dem KSVG endet. Entscheidend ist unter anderem, woher das Einkommen stammt, wie umfangreich die weitere Tätigkeit ist und welche Deiner Tätigkeiten wirtschaftlich im Vordergrund steht. Ein Minijob, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und eine weitere nicht-künstlerische Selbstständigkeit werden unterschiedlich beurteilt.

Was bedeutet das Überwiegensprinzip bei der KSK?

Der Begriff „Überwiegensprinzip“ wird häufig verwendet, um eine zentrale Frage vereinfacht zu beschreiben: Welche Tätigkeit hat in Deiner konkreten Situation die größere wirtschaftliche Bedeutung?


Besonders relevant wird diese Frage, wenn Du neben Deiner selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgehst.

Bei einer zusätzlichen Beschäftigung beurteilt die zuständige Krankenkasse anhand der wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere Arbeitszeit und Vergütung, welche Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.


Bei einer zusätzlichen, nicht-künstlerischen oder nicht-publizistischen selbstständigen Tätigkeit prüft die KSK, welche der beiden selbstständigen Tätigkeiten wirtschaftlich bedeutender ist.



Es gibt deshalb keine einzige pauschale Einkommensgrenze, die für jeden Nebenjob und jede zusätzliche Tätigkeit gleich funktioniert.



Minijob neben der KSK: Ist das möglich?

Ja. Eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeit beeinflusst eine bereits bestehende Versicherungspflicht nach dem KSVG grundsätzlich nicht.


  • Für 2026 gilt bei einer geringfügigen Beschäftigung eine monatliche Entgeltgrenze von 603 Euro.
  • Bei einer nicht-künstlerischen oder nicht-publizistischen selbstständigen Nebentätigkeit liegt die Grenze 2026 bei einem erwarteten Jahresgewinn von 7.236 Euro.

Wichtig:


Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen oder Tätigkeiten ausgeübt, können sie für die Beurteilung zusammengerechnet werden. Die Grenzwerte werden regelmäßig angepasst und müssen bei einer späteren Aktualisierung dieses Artikels erneut geprüft werden

Was passiert bei einem sozialversicherungspflichtigen Nebenjob?

Auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung neben Deiner selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ist grundsätzlich möglich. Dann muss geklärt werden, welche Erwerbstätigkeit als hauptberuflich einzustufen ist

Wenn die Beschäftigung wirtschaftlich überwiegt

Ist die abhängige Beschäftigung die hauptberufliche Tätigkeit, erfolgt die Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich über das Beschäftigungsverhältnis. Aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit kann daneben weiterhin Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG bestehen.

Wenn die künstlerische oder publizistische Selbstständigkeit überwiegt

Bleibt dagegen die selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit die hauptberufliche Tätigkeit, kann die Versicherungspflicht nach dem KSVG in Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bestehen bleiben. Die konkrete Einordnung hängt von der tatsächlichen Konstellation ab.

Was gilt bei einer zusätzlichen nicht-künstlerischen Selbstständigkeit?

Viele Künstlerinnen, Künstler und Publizierende verdienen nicht ausschließlich mit ihrer kreativen Tätigkeit Geld. Vielleicht betreibst Du zusätzlich ein Gewerbe oder bietest Leistungen an, die nicht als künstlerisch oder publizistisch im Sinne des KSVG eingeordnet werden.


Ist diese zusätzliche selbstständige Tätigkeit mehr als geringfügig, prüft die KSK, welche selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich bedeutender ist.

  • Ist Deine künstlerische oder publizistische Tätigkeit wirtschaftlich bedeutender, kann die Kranken- und Pflegeversicherung über das KSVG grundsätzlich weiter bestehen.
  • Überwiegt die nicht-künstlerische oder nicht-publizistische Selbstständigkeit, besteht grundsätzlich keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht mehr nach dem KSVG. Die Rentenversicherung ist davon getrennt zu beurteilen.

Genau deshalb ist eine saubere Trennung der verschiedenen Tätigkeiten und Einkünfte wichtig. Eine pauschale Aussage wie „Sobald ich mehr als X Euro nebenbei verdiene, fliege ich aus der KSK“ greift zu kurz.

Kann zusätzliches Einkommen auch die Rentenversicherung beeinflussen?

a. Die Auswirkungen einer weiteren Tätigkeit können sich für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterscheiden.


Wer 2026 aus einer anderen nicht-künstlerischen oder nicht-publizistischen selbstständigen Tätigkeit voraussichtlich mindestens 50.700 Euro im Jahr erzielt, erreicht die Hälfte der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Bei einer abhängigen Beschäftigung entspricht die relevante Grenze 2026 einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 4.225 Euro. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann dadurch Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach dem KSVG eintreten.



Diese Fälle sind deutlich spezieller als ein klassischer Minijob oder kleiner Nebenverdienst. Deshalb sollte die Situation nicht allein anhand einer einzelnen Zahl eingeordnet werden.


Muss ich einen Nebenjob oder eine weitere Tätigkeit der KSK melden?

Änderungen, die Auswirkungen auf Deine Versicherungspflicht haben können, solltest Du der KSK mitteilen. Die KSK stellt dafür eigene Änderungsformulare für die Aufnahme oder Beendigung einer abhängigen Beschäftigung sowie für eine nicht-künstlerische oder nicht-publizistische selbstständige Tätigkeit beziehungsweise ein Gewerbe bereit.


Wenn sich Deine berufliche Situation deutlich verändert, solltest Du deshalb nicht davon ausgehen, dass Dein bisheriger Versicherungsstatus automatisch unverändert bleibt.

Was ist, wenn ich meine künstlerische Tätigkeit vorübergehend ganz aufgebe?

Wenn Du Deine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vollständig aufgibst, um vorübergehend nur einer anderen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, kann die Versicherungspflicht nach dem KSVG enden.


Ein einfaches Ruhenlassen der KSVG-Versicherung ist nach den Informationen der KSK nicht vorgesehen. Nimmst Du Deine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit später wieder auf, kann erneut Versicherungspflicht entstehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und Du die Veränderung der KSK meldest.

Du bist unsicher, wie Dein Nebenjob oder Deine zusätzliche Selbstständigkeit Deinen KSK-Versicherungsstatus beeinflusst?


Wir unterstützen Dich dabei, Deine konkrete Situation und das weitere Vorgehen strukturiert einzuordnen.

Häufige Fragen zu KSK, Nebenjob und Fremdeinkomen

  • Darf ich neben meiner künstlerischen Tätigkeit einen Minijob haben?

    Grundsätzlich ja. Eine geringfügige Beschäftigung beeinflusst eine bereits bestehende Versicherungspflicht nach dem KSVG grundsätzlich nicht. Für 2026 gilt eine monatliche Minijobgrenze von 603 Euro. Mehrere geringfügige Beschäftigungen können für die Prüfung zusammengerechnet werden.

  • Kann ich neben der KSK zusätzlich selbstständig arbeiten?

    Ja. Eine weitere nicht-künstlerische oder nicht-publizistische selbstständige Tätigkeit ist möglich. Ist sie mehr als geringfügig, kann geprüft werden, welche Deiner Tätigkeiten wirtschaftlich bedeutender ist und welche Auswirkungen dies auf die einzelnen Versicherungszweige hat.

  • Was passiert, wenn meine nicht-künstlerische Selbstständigkeit mehr Gewinn bringt?

    Ist die nicht-künstlerische oder nicht-publizistische Selbstständigkeit Deine wirtschaftliche Haupttätigkeit, kann die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach dem KSVG entfallen. Die Rentenversicherung muss separat betrachtet werden.

  • Was gilt bei einer Festanstellung neben meiner künstlerischen Selbstständigkeit?

    Die zuständige Krankenkasse beurteilt anhand der wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere Arbeitszeit und Vergütung, welche Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Davon kann abhängen, über welche Tätigkeit die Kranken- und Pflegeversicherung läuft.

  • Muss ich der KSK einen neuen Nebenjob oder ein Gewerbe melden?

    Die KSK stellt Änderungsformulare für die Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung sowie für andere nicht-künstlerische oder nicht-publizistische selbstständige Tätigkeiten bereit. Veränderungen, die den Versicherungsstatus beeinflussen können, solltest Du deshalb mitteilen.

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