Versicherung
Grundrente für Künstler: Was KSK-Versicherte 2026 wissen sollten
Du bist selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig und über die KSK versichert? Dann zahlst Du über die Künstlersozialversicherung auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gerade bei langen Erwerbsbiografien mit eher niedrigen oder schwankenden Einkommen stellt sich deshalb die Frage: Kann der Grundrentenzuschlag später auch für Künstlerinnen, Künstler und Publizierende relevant sein?
Auch Pflichtbeitragszeiten aus einer Versicherung über die KSK können für den Grundrentenzuschlag relevant sein.
Fazit: Ja, der Grundrentenzuschlag kann für Dich relevant sein. Entscheidend sind aber nicht Dein Beruf oder die KSK allein, sondern Deine gesamte rentenversicherungsrechtliche Biografie, die Zahl Deiner Grundrentenzeiten, die Höhe der dabei erworbenen Entgeltpunkte und Dein anrechenbares Einkommen im Rentenbezug. Der sogenannte Grundrentenzuschlag ist keine eigene Mindestrente und kein Sonderprogramm nur für Kreative. Er ist ein individueller Zuschlag zur gesetzlichen Rente. KSK-Versicherungszeiten können dabei relevant sein, weil Pflichtbeitragszeiten aus versicherter selbstständiger Tätigkeit zu den Grundrentenzeiten zählen können.
In diesem Artikel
Was ist die Grundrente eigentlich?
Was im Alltag oft einfach „Grundrente“ genannt wird, ist rechtlich ein Grundrentenzuschlag als Bestandteil der gesetzlichen Rente. Er wird nicht pauschal auf einen festen Mindestbetrag aufgestockt. Die Deutsche Rentenversicherung prüft individuell, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie hoch ein möglicher Zuschlag ausfällt.
Die Regelung gilt seit 1. Januar 2021. Sie soll Menschen honorieren, die über viele Jahre Pflichtbeiträge geleistet, dabei aber im Durchschnitt eher unterdurchschnittlich verdient haben.
Ein niedriger Rentenbetrag allein reicht für einen Zuschlag nicht aus.
Gilt der Grundrentenzuschlag auch für KSK-versicherte Künstler und Publizierende?
Ja. Wer über die Künstlersozialversicherung rentenversichert ist, steht grundsätzlich im Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsbeiträge werden bei KSK-Versicherten auf Basis des gemeldeten Arbeitseinkommens aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit berechnet.
Zu den Grundrentenzeiten gehören unter anderem
Pflichtbeitragszeiten aus Berufstätigkeit oder versicherungspflichtiger Selbstständigkeit. Solche Zeiten können daher auch aus einer Versicherung nach dem KSVG stammen. Ob daraus später tatsächlich ein Grundrentenzuschlag entsteht, hängt aber von den weiteren Voraussetzungen ab.
Wichtig: „Über die KSK versichert“ bedeutet nicht automatisch „Anspruch auf Grundrente“. Die KSK ist hier der Weg in die gesetzliche Sozialversicherung; über den Grundrentenzuschlag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung anhand Deines Rentenkontos und der gesetzlichen Voraussetzungen.
Welche Voraussetzungen gelten?
Für einen möglichen Grundrentenzuschlag brauchst Du mindestens
33 Jahre Grundrentenzeiten. Zwischen 33 und 35 Jahren wird der Zuschlag gestaffelt.
Ab 35 Jahren Grundrentenzeiten kann die volle Zuschlagshöhe erreicht werden – sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Zeiten zählen als Grundrentenzeiten?
- Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder versicherungspflichtiger Selbstständigkeit
- Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege
- bestimmte Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
- bestimmte Ersatzzeiten
Nicht dazu gehören beispielsweise Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, Schul- und Hochschulzeiten, freiwillige Beiträge sowie Minijob-Zeiten ohne eigene Beitragszahlung.
Was bedeutet die 30-/80-Prozent-Regel?
Für die Berechnung des Zuschlags werden nur Grundrentenzeiten berücksichtigt, in denen Deine persönliche Beitragsleistung mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes erreicht. Zeiten darunter bleiben bei der Zuschlagsberechnung außen vor.
Gleichzeitig darf das im Durchschnitt erreichte Einkommen über die maßgebliche Erwerbsbiografie grundsätzlich nicht bei 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes oder darüber liegen. Die Rentenversicherung berechnet daraus individuell die Entgeltpunkte und einen möglichen Zuschlag.
Einkommensgrenzen für den Grundrentenzuschlag 2026
| Situation | Einkommen 2026 | Wirkung |
|---|---|---|
| Alleinstehende | bis 1.492 € / Monat | Keine Einkommensanrechnung. |
| Alleinstehende | über 1.492 € bis 1.909 € | 60 % des über 1.492 € liegenden Betrags werden angerechnet. |
| Alleinstehende | über 1.909 € | Zusätzlich wird der über 1.909 € liegende Betrag vollständig angerechnet. |
| Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft | bis 2.327 € / Monat | Keine Einkommensanrechnung. |
| Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft | über 2.327 € bis 2.744 € | 60 % des über 2.327 € liegenden Betrags werden angerechnet. |
| Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft | über 2.744 € | Zusätzlich wird der über 2.744 € liegende Betrag vollständig angerechnet. |
Diese Beträge sind dynamisch und müssen bei späteren Updates erneut geprüft werden.
Welches Einkommen wird geprüft?
Berücksichtigt werden unter anderem das zu versteuernde Einkommen, der steuerfrei gestellte Anteil der Rente und gegebenenfalls Kapitalerträge. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften wird auch das Einkommen der Partnerin oder des Partners berücksichtigt.
Die Einkommensprüfung erfolgt weitgehend automatisiert über Daten der Finanzverwaltung. Grundsätzlich wird auf Steuerdaten des
vorvergangenen Jahres zurückgegriffen; die Einkommensanrechnung wird jährlich zum 1. Januar überprüft.
Keine Vermögensprüfung: Beim Grundrentenzuschlag gibt es keine Bedürftigkeitsprüfung. Vermögen – zum Beispiel selbst genutztes Wohneigentum – wird für den Zuschlag grundsätzlich nicht geprüft.
Muss ich die Grundrente beantragen?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob Du die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag erfüllst. Wenn ein Anspruch besteht, wird der Zuschlag automatisch als Teil der gesetzlichen Rente gezahlt.
Ob ein individueller Anspruch besteht und wie hoch ein möglicher Grundrentenzuschlag ausfällt, wird anhand Deines Rentenkontos und der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft.
Was bedeutet das speziell für selbstständige Künstlerinnen, Künstler und Publizierende?
Viele kreative Erwerbsbiografien verlaufen nicht geradlinig. Einkommen schwanken, Projekte wechseln und neben der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit können Phasen mit Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege oder Krankheit liegen.
Für den Grundrentenzuschlag zählt deshalb nicht einfach nur die Frage, ob Du irgendwann über die KSK versichert warst. Entscheidend ist, welche rentenrechtlichen Zeiten in Deinem Versicherungsverlauf gespeichert sind und welche Entgeltpunkte daraus entstanden sind.
Wenn Du Fragen dazu hast, ob Deine künstlerische oder publizistische Tätigkeit richtig nach dem KSVG eingeordnet ist oder wie sich Veränderungen Deiner Tätigkeit auf Deinen
KSK-Versicherungsstatus auswirken, hilft Dir eine
KSK-Beratung dabei, Deine Situation strukturiert einzuordnen.
KSK-Versicherungszeiten können für die Grundrente relevant sein
Der Grundrentenzuschlag kann auch für selbstständige Künstlerinnen, Künstler und Publizierende relevant sein, die über die Künstlersozialversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Entscheidend ist aber immer die gesamte Versicherungsbiografie.
Die drei wichtigsten Punkte: Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten sind erforderlich. Die volle Zuschlagshöhe ist ab 35 Jahren möglich. Ob und wie viel gezahlt wird, hängt zusätzlich von den erworbenen Entgeltpunkten und vom anrechenbaren Einkommen ab.
KSK-Versicherungszeiten können eine wichtige Grundlage sein – den konkreten Anspruch prüft jedoch die Deutsche Rentenversicherung individuell.
Du möchtest Deine KSK-Versicherungszeiten und Deine persönliche Situation einordnen?
Wir unterstützen Dich bei Fragen zur Künstlersozialversicherung und zeigen Dir, welche nächsten Schritte für Deine Situation sinnvoll sind.
Häufige Fragen zur Grundrente für Künstler und KSK-Versicherte
Können KSK-Versicherungszeiten für den Grundrentenzuschlag zählen?
Ja. Pflichtbeitragszeiten aus versicherungspflichtiger selbstständiger Tätigkeit können zu den Grundrentenzeiten gehören. Wer über die Künstlersozialversicherung rentenversichert ist, zahlt Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ob daraus ein Zuschlag entsteht, hängt aber von der gesamten Versicherungsbiografie und weiteren Voraussetzungen ab.
Wie viele Jahre brauche ich für die Grundrente?
Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Zwischen 33 und 35 Jahren ist der mögliche Zuschlag gestaffelt. Ab 35 Jahren Grundrentenzeiten kann die volle Zuschlagshöhe erreicht werden, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Muss ich den Grundrentenzuschlag beantragen?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht, und zahlt einen möglichen Zuschlag als Teil der gesetzlichen Rente aus.
Welche Einkommensgrenzen gelten 2026?
2026 wird bei Alleinstehenden bis 1.492 Euro monatlichem anrechenbarem Einkommen und bei Paaren bis 2.327 Euro keine Einkommensanrechnung vorgenommen. Darüber wird Einkommen zunächst zu 60 Prozent angerechnet; oberhalb von 1.909 Euro beziehungsweise 2.744 Euro wird der zusätzliche Mehrbetrag vollständig angerechnet.
Wird mein Vermögen geprüft?
Nein. Beim Grundrentenzuschlag gibt es keine allgemeine Bedürftigkeits- oder Vermögensprüfung. Anrechenbares Einkommen wird jedoch geprüft.
Wird das Einkommen meines Ehepartners berücksichtigt?
Ja. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird für die Einkommensanrechnung auch das Einkommen der Partnerin oder des Partners berücksichtigt.
Ist die Grundrente dasselbe wie Grundsicherung im Alter?
Nein. Der Grundrentenzuschlag ist ein Bestandteil der gesetzlichen Rente. Grundsicherung im Alter ist eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung und folgt anderen Regeln.
Quellen
Fachlicher Stand: 20.07.2026. Quellen: Deutsche Rentenversicherung – FAQ Grundrentenzuschlag, BMAS – Grundrente und Freibeträge, DRV – Künstlersozialversicherung.
Hinweis:
Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen. Freie Wildbahn bietet keine individuelle Altersvorsorgeberatung und nimmt keine individuelle Rentenberechnung vor.
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