Freie Wildbahn e. V.
Juli 30, 2018

Endlich drin – die Krux mit den Voraussetzungen für die KSK

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine fantastische Erfindung. Sie soll ermöglichen, dass auch freiberufliche Künstler und Publizisten gut fürs Alter abgesichert sind. 50 % der Beiträge an die Renten- bzw. Krankenkasse zahlt die KSK, 50 % der Künstler selbst. In der Theorie ist es ein tolles Prinzip, aber in der Praxis hakt es oft an der Anerkennung. Wer darf in die KSK?

Ein Beispiel aus der leidvollen Praxis: der international tätige Opernsänger Guido Jentjens

Seit einigen Jahren streitet sich ein bekannter deutscher Opernsänger – Guido Jentjens – mit der Künstlersozialkasse. Bisher ist er von ihr nicht als selbstständiger Künstler anerkannt worden, wodurch er schlechter fürs Alter abgesichert ist. Die Versicherung argumentiert, er wäre nicht den Großteil des Jahres selbstständig, sondern würde von den jeweiligen Bühnen als abhängig Beschäftigter engagiert werden. Aus diesem Grund müsse der Arbeitgeber die Beiträge für die Sozialversicherung zahlen und nicht die Künstlersozialkasse. Für Jentjens bedeutet dies erheblich geringere Beiträge zur Sozialversicherung. Zudem würde ein Pauschalsatz angesetzt werden, der sich am Tageshöchstsatz und nicht an der Gage bemisst. Ob seine Gage 1.000 oder 4.000 Euro beträgt: Nur geringe 27 Euro würden pro Tag abgeführt werden. Die Künstlersozialkasse hingegen schätzt vorab das wahrscheinliche Jahreseinkommen eines Künstlers und führt im Anschluss die monatlichen Beträge ab.

Realität der Künstler passt nicht in das Versicherungskorsett

Seit Jahren klagt Jentjens zusammen mit seinem Anwalt vor dem Sozialgericht Nürnberg gegen die Künstlersozialkasse um Anerkennung seines Status als Selbständiger. Es gibt natürlich ausformulierte Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK. Nur die Auslegung dieser Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KSK ist nicht immer einheitlich. Für Jentjens Status als Freiberufler spricht eindeutig: Er ist nicht weisungsgebunden. Zwar muss er Termine einhalten, aber darf sich künstlerisch entfalten. Darüber hinaus hat er eine Agentur und ist gezwungen, zwischen den Engagements nach neuen Aufträgen zu suchen. Er trägt das volle unternehmerische Risiko, denn bei Krankheit gibt es für ihn keine Lohnfortzahlung. Die Richterin schlägt einen Kompromiss in dem Streitfall vor: Sie regte an, dass die Künstlersozialkasse überprüfen möge, ob der Opernsänger an den Tagen ohne Engagement nicht doch den Status der Selbstständigkeit hatte. Immerhin nutzte er diese Zeit zum Üben und Akquirieren neuer Rollen.

Voraussetzungen für KSK-Beitritt

Wer sich als Freiberufler, für einen KSK-Beitritt interessiert, sieht sich mit den zahlreichen Voraussetzungen konfrontiert. Zu ihnen gehören unter anderem:


  • Ausübung einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit
  • Ausübung dieser Tätigkeit muss hauptberuflich sein
  • Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit von mindestens 3.900 Euro
  • Arbeit wird für mehrere Auftraggeber ausgeführt
  • höchstens ein sozialversicherungspflichtiger angestellter Mitarbeiter vorhanden



Obgleich diese Voraussetzungen für die KSK existieren, gibt es für sie diverse Ausnahmeregelungen. So kann ein Art-Direktor einer Werbeagentur trotz vieler Angestellter mitunter doch von der Kasse anerkannt werden. Die Sachlage ist daher nicht ganz eindeutig und kann für Verwirrung sorgen. Genau hier setzen wir an. Unkompliziert und das ganze Jahr sind wir für Freiberufler da, die sich für eine Aufnahme bei der KSK interessieren oder bereits Versicherungsnehmer sind, aber auf Probleme stoßen. Es lohnt sich, die Vorteile einer Mitgliedschaft beim Verein zu checken und von der einmaligen Beratung zu profitieren.

Nachtrag in eigener Sache, zur weiteren Entwicklung des Falles, Stand 11.09.2018

Im oben beschriebenen Fall hat es einen abschließenden Vergleich gegeben: Freie Wildbahn e.V. erreicht Vergleich für Opernsänger gegen die Künstlersozialkasse

Letzte News

von Detlef Husemann 27 Aug., 2023
Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird durch die Verordnung geregelt. Einnahmen und Ausgaben ergeben daher die Abgabenlast. Zusätzlich steuert der Bund noch einen Zuschuss bei.
05 Dez., 2022
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird, ist zu erwarten, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Dieses umfasst auch weitreichende Änderungen am Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) , die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen möchten. Zu beachten hierbei ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch eventuelle weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können. Die angestrebten Änderungen dürfen also noch nicht als „bare Münze“ verstanden werden. Dennoch möchten wir Ihnen hier bereits einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen geben:
03 Okt., 2022
Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent . Zuvor hatte sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2023 ändern - dann steigt der Satz erstmals seit 5 Jahren wieder um satte 0,8 Prozentpunkte auf insgesamt 5 Prozent. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2023 hervor.
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