Freie Wildbahn e. V.
Sept. 29, 2017

KSK-Prüfung 2017: Beitragsüberprüfung der KSK-Mitglieder durch die KSK

Wie jedes Jahr, wenn sich der Sommer dem Ende nähert und der Herbst beginnt, fallen nicht nur die Blätter von den Bäumen: Bei jedem KSK-Versicherten flattert alljährlich eine Aufforderung zur Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens für das kommende Kalenderjahr ins Haus. Der geschätzte Gewinn ist immer bis zum 01.12. abzugeben. Hierbei hilft Ihnen Freie Wildbahn e.V. natürlich sehr gerne weiter – allerdings ist es damit noch nicht für alle Versicherten getan. Denn seit mittlerweile 2005 muss die Künstlersozialkasse bei etwa fünf Prozent der KSK-Mitglieder eine Überprüfung der gemeldeten und tatsächlichen Einkommen vornehmen!


Bei derzeit annähernd 190.000 Versicherten ist die KSK also angehalten, fast 10.000 der in der Künstlersozialkasse versicherten freiberuflichen Künstler, Publizisten und Medienschaffenden zu überprüfen. Dabei hat die KSK neben dem Abgleich der Einkommen zusätzlich im Fokus, ob weiterhin eine Versicherungspflicht in der KSK besteht. Durch etwaige Änderungen oder Verlagerungen des Tätigkeitsbereiches kann eine erneute Überprüfung der ausgeübten Tätigkeit aus Sicht der KSK notwendig und die bestehende Versicherungspflicht eingeschränkt oder sogar aberkannt werden. Die angeforderte Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens für vier Jahre ist neuerdings auch mit einer kürzeren Abgabefrist belegt. Die Einreichung der Unterlagen soll seit 2017 innerhalb einer 4-Wochen-Frist und nicht mehr zum 01.12.2017 erfolgen. Hierbei ist eine äußerst sorgfältige Prüfung der Angaben dringend angeraten! Fehler und Fallstricke lauern häufig in kleinen Details, die im Nachhinein schwerwiegende Folgen haben können. Lassen Sie sich durch unsere KSK-Experten bei der Bewältigung Ihrer KSK-Prüfung helfen und minimieren Sie das Risiko eines Bußgeldes von bis zu € 5000,- bestmöglich!

Letzte News

von Detlef Husemann 27 Aug., 2023
Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird durch die Verordnung geregelt. Einnahmen und Ausgaben ergeben daher die Abgabenlast. Zusätzlich steuert der Bund noch einen Zuschuss bei.
05 Dez., 2022
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird, ist zu erwarten, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Dieses umfasst auch weitreichende Änderungen am Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) , die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen möchten. Zu beachten hierbei ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch eventuelle weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können. Die angestrebten Änderungen dürfen also noch nicht als „bare Münze“ verstanden werden. Dennoch möchten wir Ihnen hier bereits einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen geben:
03 Okt., 2022
Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent . Zuvor hatte sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2023 ändern - dann steigt der Satz erstmals seit 5 Jahren wieder um satte 0,8 Prozentpunkte auf insgesamt 5 Prozent. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2023 hervor.
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