Freie Wildbahn e. V.
Sept. 18, 2017

Modifiziertes Einkommens-Meldeverfahren bei der Künstlersozialkasse

TJeder KSK-Versicherte, der bei der Künstlersozialkasse Beitrag bezahlt, kennt das alljährliche Procedere im 4. Quartal eines Jahres. Bis zum 01.12. muss eine Schätzung des betrieblichen Gewinns für das folgende Kalenderjahr abgegeben werden.


Gerade als Freiberufler in Sachen Kunst, Medien und Kulturjobs kann man oft nicht mehr als 2-3 Monate überblicken. Nun sollen es gleich 12 Monate sein, die erst in 3-4 Monaten beginnen. Als wenn es den Versicherten nicht schon so schwer genug fällt, diese Vorausschau zu machen, hat sich bei der Abfrage der Gewinnmeldung für 2018 ein kleines unscheinbares Detail geändert, welches so manchem Versicherten noch langwierige Korrespondenz einbringen könnte.


Es geht um die Kennziffer für die ausgeübte Tätigkeit. Bisher wurden auf dem Meldebogen im oberen Bereich die vier Hauptbereiche Wort, darstellende und bildende Kunst, sowie Musik mit den Oberbegriffen zu den Tätigkeiten und den entsprechenden Kennziffern aufgeführt. Rechts unten kam zum Beispiel folgender Hinweis hinzu:


„Ihre bisherigen Einnahmen lagen im Bereich B09 (siehe oben). Angaben hier nur bei Änderung.“


Nun werden Sie aber gebeten, auf jeden Fall eine Angabe zur Haupttätigkeit zu machen. Wer z. B. als Journalist gemeldet ist und nun dort z. B. W08 angibt, wird ziemlich sicher von der KSK Post erhalten.


Wir vermuten, dass die KSK damit im Bestand der Versicherten zum einen die Statistiken aktualisieren – zum anderen aber auch klären möchte, ob der aktuell Versicherte überhaupt noch eine „KSK-fähige“ Tätigkeit ausübt. Wer sich nun einer Kennziffer zuordnet und damit von seiner bisherigen Tätigkeit abweicht, sollte vorher wissen, ob die Tätigkeit auf Nachfrage auch ausreichend und im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes nachgewiesen werden kann.


Mitglieder können und sollten hier unbedingt den kostenlosen Beratungsservice nutzen und über ksk@freie-wildbahn.de einen Beratungstermin vereinbaren.


Wer noch kein Mitglied ist, kann sich hier über die Vorteile einer Mitgliedschaft informieren oder zum Kennenlernen zunächst auch erstmal eine einmalige Beratung anfordern.

H2

Text

H3

Text

Beratung zur Künstlersozialabgabe

Freie Wildbahn e.V. ist auf das Thema Künstlersozialkasse spezialisiert und verfügt über langjährige in diesem Fachbereich. Wir freuen uns auf Ihre Fragen und darauf, Ihnen in unserer Beratung Klarheit zu bringen: https://freie-wildbahn.de/kuenstlersozialkasse/ksk-beratung

Letzte News

von Detlef Husemann 27 Aug., 2023
Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird durch die Verordnung geregelt. Einnahmen und Ausgaben ergeben daher die Abgabenlast. Zusätzlich steuert der Bund noch einen Zuschuss bei.
05 Dez., 2022
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird, ist zu erwarten, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Dieses umfasst auch weitreichende Änderungen am Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) , die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen möchten. Zu beachten hierbei ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch eventuelle weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können. Die angestrebten Änderungen dürfen also noch nicht als „bare Münze“ verstanden werden. Dennoch möchten wir Ihnen hier bereits einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen geben:
03 Okt., 2022
Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent . Zuvor hatte sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2023 ändern - dann steigt der Satz erstmals seit 5 Jahren wieder um satte 0,8 Prozentpunkte auf insgesamt 5 Prozent. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2023 hervor.
Share by: