26. August 2024

Neue Urteile zur Versicherungspflicht nach dem KSVG bei Tanzpädagogik und Hochzeitsreden

Im Sommer dieses Jahres hat das Bundessozialgericht (BSG) zwei neue Entscheidungen zur Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) getroffen, die wichtigen Klarstellungen in den Bereichen Tanzpädagogik und Hochzeitsreden bieten.


Oft wird in Artikeln polemisch behauptet, die Künstlersozialkasse (KSK) oder das BSG würden festlegen, was als Kunst gilt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es geht vielmehr darum, ob eine bestimmte Tätigkeit den gesetzlichen Kriterien entspricht, um unter das KSVG zu fallen. Überschriften, die dies anders darstellen, mögen Aufmerksamkeit erregen, sind aber irreführend.

Versicherungspflicht bei der Lehre von Flamencotanz

Im ersten Fall ging es um die Frage, unter welchen Bedingungen die Lehre von Flamencotanz der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt.


Das BSG stellte klar, dass es nicht genügt, eine eigene Flamencotanzschule zu betreiben. Entscheidend ist, welche Art von Unterricht dort angeboten wird. Tanz ist nicht nur Ballett, wie in vor allem früheren Bewertungen der KSK oft zu lesen war. Doch es muss eine klare Abgrenzung zum Tanzsport geben. Der Unterricht darf keinen Wettkampfcharakter haben, wie es im Tanzsport wäre und nicht primär auf die Förderung der körperlichen Fitness abzielen.


Stattdessen muss die Lehre darauf abzielen, künstlerische Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, die es den Teilnehmenden ermöglicht, Flamenco als Bühnentanz darzubieten. Es geht also um die Ausbildung zur künstlerischen Darstellung dieser Tanzart.


In dem konkreten Fall handelte es sich um eine erfahrene Bühnentänzerin. Nach sorgfältiger Prüfung der Umstände entschied das BSG entgegen der ursprünglichen Einschätzung der KSK, dass eine Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht.

Keine Versicherungspflicht für freie Hochzeitsreden

Im zweiten Fall entschied das BSG, dass freie Hochzeitsreden nicht unter die Versicherungspflicht nach dem KSVG fallen.


Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei weder um eine künstlerische noch um eine publizistische Tätigkeit. Die Leistung einer Rednerin oder eines Redners bei Hochzeiten ist nicht mit der eines Erzählenden, Vorlesenden oder Rezitierenden vergleichbar, die durch ihre geschulte Stimme besondere Wirkungen erzielen und dabei den künstlerischen Aspekt in den Vordergrund stellen.


Da Hochzeiten in der Regel keine Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit sind, fehlt zudem der publizistische Bezug.


Die Antragstellerin erzielte ihr Einkommen überwiegend durch das Halten von Hochzeitsreden. Daher entschied das BSG, dass keine Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht.

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