13. Juli 2026

Sozialversicherungspflicht für Honorar-Lehrkräfte: Übergangsregelung bis Ende 2027 verlängert

Mehr Zeit für Bildungsträger und freiberufliche Lehrkräfte

Für viele Bildungsträger, Musikschulen und freiberuflich tätige Lehrkräfte gibt es eine wichtige gesetzliche Neuerung: Die Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Honorar-Lehrkräften wurde verlängert. Damit verschiebt sich die Anwendung der neuen Regelungen auf den 1. Januar 2028.

Hintergrund: Das Herrenberg-Urteil

Ausgangspunkt der aktuellen Entwicklung ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2022. Damals entschied das Gericht im Fall einer Musikschullehrkraft, dass deren Tätigkeit nicht als selbstständige Beschäftigung, sondern als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einzustufen sei.



Dieses Urteil hatte weitreichende Folgen: Es machte deutlich, dass viele Honorar-Lehrkräfte unter bestimmten Voraussetzungen als abhängig Beschäftigte gelten könnten. Für Bildungsträger entstand dadurch das Risiko erheblicher Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Gesetzgeber schafft mehr Planungssicherheit

Um den betroffenen Einrichtungen ausreichend Zeit für notwendige organisatorische und vertragliche Anpassungen zu geben, hatte der Gesetzgeber bereits eine Übergangsregelung geschaffen. Diese wurde nun erneut verlängert.

Der Bundestag beschloss im März 2026 die Verlängerung des § 127 SGB IV. Nach Zustimmung des Bundesrates gilt die Übergangsregelung nun bis zum 31. Dezember 2027. Die Sozialversicherungspflicht tritt damit grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2028 in Kraft.

Welche Voraussetzungen gelten?

Die verlängerte Übergangsregelung greift jedoch nicht automatisch. Sie gilt nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Auftraggebende und Lehrkraft sind beim Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen.
  • Die betroffene Lehrkraft stimmt der Anwendung der Übergangsregelung ausdrücklich zu.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wird im Rahmen einer späteren Prüfung dennoch eine Versicherungspflicht festgestellt, wirkt diese grundsätzlich erst ab 1. Januar 2028.

Was bedeutet das für Bildungsträger?

Die Fristverlängerung verschafft Bildungsträgern wertvolle Zeit, ihre Geschäfts- und Organisationsmodelle an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Gleichzeitig können Honorar-Lehrkräfte ihre Tätigkeit vorerst weiterhin selbstständig ausüben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dennoch sollte die zusätzliche Zeit nicht ungenutzt bleiben. Einrichtungen sollten ihre Vertragsverhältnisse sorgfältig überprüfen und gemeinsam mit ihren steuerlichen oder rechtlichen Berater:innen prüfen, welche Beschäftigungsmodelle künftig rechtssicher gestaltet werden können.

Fazit

Die Verlängerung der Übergangsregelung ist eine wichtige Entlastung für Bildungsträger und freiberuflich tätige Lehrkräfte. Sie schafft kurzfristig Planungssicherheit und verhindert vorerst zusätzliche finanzielle Belastungen durch Sozialversicherungsbeiträge. Gleichzeitig bleibt das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts bestehen. Spätestens bis Anfang 2028 sollten alle betroffenen Einrichtungen ihre Vertragsmodelle auf den Prüfstand stellen und rechtzeitig an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen.

„Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.“


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