Recht

Einführung der Grundrente für Künstler ab 1.1.2021

Detlef Husemann • 16. August 2026
Eine Person arbeitet an einem Schreibtisch mit Laptop, Unterlagen, Kamera und Pflanzen in einem hellen Heimbüro.

KSK für Berufsanfänger: Eine Aufnahme kann auch möglich sein, wenn anfangs noch andere Einkünfte überwiegen.

Seit 1. Januar 2021 gibt es den sogenannten Grundrentenzuschlag. Er soll Menschen unterstützen, die viele Jahre gearbeitet und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben, dabei aber nur unterdurchschnittlich verdient haben.


  • Eine klassische Bedürftigkeitsprüfung durch das Sozialamt gibt es dafür nicht. Allerdings wird geprüft, ob eigenes Einkommen beziehungsweise das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners bestimmte Freibeträge überschreitet.

Fazit: Auch Künstler und Publizisten können vom Grundrentenzuschlag profitieren – aber 33 Versicherungsjahre allein reichen nicht aus.

Gerade bei Künstlern mit niedrigen oder stark schwankenden Einkommen ist entscheidend, welche Zeiten später tatsächlich in die Berechnung einfließen.


Grundsätzlich werden nur Monate als Grundrentenbewertungszeiten berücksichtigt, in denen mindestens 30 % des jeweiligen Durchschnittsverdienstes versichert wurden. 2026 entspricht das rund 1.298,60 Euro monatlich.


Wer viele Jahre über die KSK rentenversichert war, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, später einen hohen Grundrentenzuschlag zu erhalten. Ein vollständiger Versicherungsverlauf – einschließlich Kindererziehungs- und anrechenbarer Pflegezeiten – ist besonders wichtig.


Einen eigenen Antrag auf den Grundrentenzuschlag musst Du dagegen nicht stellen: Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch.

Aktueller Stand 2026

eit dem ursprünglichen Beitrag vom 13. März 2020 haben sich vor allem die Einkommenswerte verändert:

  • Für einen Grundrentenzuschlag sind grundsätzlich mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erforderlich.
  • Zwischen 33 und 35 Jahren wird der mögliche Zuschlag gestaffelt berechnet.
  • Für die konkrete Berechnung werden grundsätzlich nur Monate berücksichtigt, in denen mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes versichert wurden. 2026 sind das rund 1.298,60 Euro monatlich.
  • Die häufig genannte Obergrenze von 80 % des Durchschnittsverdienstes gilt nicht pauschal bereits ab 33 Jahren. Der maßgebliche Höchstwert steigt zwischen 33 und 35 Jahren schrittweise an.
  • 2026 wird Einkommen bis 1.492 Euro monatlich bei Alleinstehenden beziehungsweise 2.327 Euro bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
  • Oberhalb dieser Freibeträge erfolgt zunächst eine Anrechnung von 60 %. Oberhalb von 1.909 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 2.744 Euro bei Paaren wird der darüberliegende Betrag zusätzlich vollständig angerechnet.
  • Der Grundrentenzuschlag wird weiterhin automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft.


Bedingungen und Voraussetzungen für eine Grundrente

In den Genuss dieses zusätzlichen Schutzes kannst auch Du als Mitglied und Versicherter der Künstlersozialkasse kommen.

Der Grundrentenzuschlag ist gestaffelt und erreicht bei mindestens 35 Jahren Grundrentenzeiten seine vollständige Berechnungsstufe. Bereits ab 33 Jahren kann ein Anspruch bestehen.

Zu den Grundrentenzeiten können neben Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit unter anderem auch Kindererziehungszeiten und bestimmte Pflegezeiten gehören.

Wichtig:


Für einen möglichen Grundrentenzuschlag brauchst Du zunächst mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten.


Davon zu unterscheiden sind die sogenannten Grundrentenbewertungszeiten: Für die Berechnung des Zuschlags werden grundsätzlich nur die Monate berücksichtigt, in denen mindestens 30 % des jeweiligen Durchschnittsverdienstes versichert wurden.


Das ist gerade für Künstler mit sehr niedrigen Einkommen wichtig.

Ein Monat mit einem niedrigeren Einkommen kann unter bestimmten Voraussetzungen zwar zu Deinen Grundrentenzeiten gehören, für die Berechnung des Grundrentenzuschlags aber trotzdem unberücksichtigt bleiben.


Der vorläufige Durchschnittsverdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2026 51.944 Euro jährlich beziehungsweise 4.328,67 Euro monatlich.

30 % davon entsprechen rund 1.298,60 Euro monatlich.



Auch nach oben gibt es eine Grenze für die Berechnung. Bei mindestens 35 Jahren Grundrentenzeiten liegt der maßgebliche Höchstwert bei ungefähr 80 % des Durchschnittsverdienstes. Zwischen 33 und 35 Jahren gelten niedrigere, schrittweise ansteigende Höchstwerte.

Die Einkommensgrenzen der Grundrente

Neben Deiner Versicherungsbiografie spielt auch Dein Einkommen im Rentenalter eine Rolle.

Für 2026 gelten folgende Freibeträge:

  • Alleinstehende: bis 1.492 Euro monatlich keine Einkommensanrechnung
  • Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften: bis 2.327 Euro monatlich keine Einkommensanrechnung


Liegt das anzurechnende Einkommen darüber, wird der übersteigende Betrag zunächst zu 60 % auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.



Diese 60-prozentige Anrechnung gilt 2026 bis zu einem monatlichen Einkommen von:

  • 1.909 Euro bei Alleinstehenden
  • 2.744 Euro bei Paaren


Einkommen oberhalb dieser zweiten Grenze wird mit dem darüberliegenden Betrag zusätzlich vollständig angerechnet.


Beispiel: Hast Du als alleinstehende Person ein anzurechnendes Einkommen von 1.600 Euro, liegst Du 108 Euro über dem Freibetrag von 1.492 Euro. Davon werden 60 %, also 64,80 Euro, auf Deinen Grundrentenzuschlag angerechnet.


Die Freibeträge werden regelmäßig angepasst. Die ursprünglich in diesem Beitrag genannten Werte von 1.250 Euro beziehungsweise 1.950 Euro gelten deshalb heute nicht mehr.


Beantragung der Grundrente

Den Grundrentenzuschlag musst Du nicht selbst beantragen.


Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob Dir ein Zuschlag zusteht.


Auch die Einkommensprüfung erfolgt weitgehend automatisch. Die Finanzverwaltung übermittelt der Rentenversicherung die benötigten Einkommensdaten.



Die Höhe des Grundrentenzuschlags und die Einkommensanrechnung werden regelmäßig überprüft. Eine klassische Bedürftigkeitsprüfung beim Sozialamt ist dafür nicht erforderlich.

Was Du tun solltest

Als in der Künstlersozialkasse versicherter Publizist oder Künstler schätzt Du jährlich Dein Einkommen im Voraus für das Folgejahr. Die hier angegebenen Werte sind nicht nur die Berechnungsgrundlage für Deinen monatlich zu zahlenden Versicherungsbeitrag Deiner KSK Mitgliedschaft – zugleich enthält der Beitrag dann auch Rentenversicherungsbeiträge.

Auf Grundlage dieser Höhe, die auf Deiner Einkommens-Vorausschau beruht, wird die Deutsche Rentenversicherung später feststellen, ob Du wenigstens 33 Jahre zwischen 30% und 80% des deutschen Durchschnittseinkommens verdient hast und für die Grundrente berechtigt bist.


Schätze daher Dein zukünftiges Einkommen gegenüber der Künstlersozialkasse immer möglichst korrekt ab und schätze im Zweifelsfall lieber etwas zu viel als zu etwas wenig! Denn das bringt Dir nebenbei durch die KSK mehrere Vorteile.

Unsicher bei Deiner Einkommensschätzung für die KSK?

Wenn Du Fragen dazu hast, wie Du Dein voraussichtliches künstlerisches Einkommen gegenüber der KSK einordnen solltest, kannst Du Deine Situation in einer KSK-Beratung klären.

Häufige Fragen zur Grundrente für Künstler

  • Wie viele Jahre brauche ich für einen Grundrentenzuschlag?

    Du brauchst mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Zwischen 33 und 35 Jahren wird der mögliche Zuschlag gestaffelt berechnet. Ab 35 Jahren gelten die vollständigen Berechnungsgrenzen.



  • Wie hoch muss mein Einkommen gewesen sein?

    Für die Berechnung des Grundrentenzuschlags werden grundsätzlich nur Monate berücksichtigt, in denen mindestens 30 % des jeweiligen Durchschnittsverdienstes versichert wurden.


    2026 entspricht diese Grenze rund 1.298,60 Euro monatlich.



  • Was passiert mit Jahren, in denen ich als Künstler sehr wenig verdient habe?

    Solche Zeiten können trotzdem zu Deinen 33 Jahren Grundrentenzeiten gehören.


    Liegt Dein versichertes Einkommen in einem Monat jedoch unter 30 % des jeweiligen Durchschnittsverdienstes, wird dieser Monat grundsätzlich nicht als Grundrentenbewertungszeit für die Berechnung des Zuschlags berücksichtigt.

  • Zählen Versicherungszeiten über die KSK zur Grundrente?

    Ja. Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten selbstständigen Tätigkeit können als Grundrentenzeiten zählen. Dazu können auch Zeiten gehören, in denen Du als Künstler oder Publizist über die Künstlersozialversicherung rentenversicherungspflichtig warst.



  • Welche Einkommensgrenzen gelten 2026?

    Bei Alleinstehenden wird Einkommen bis 1.492 Euro monatlich nicht angerechnet. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt der Freibetrag bei 2.327 Euro.


    Über diesen Grenzen wird Einkommen zunächst zu 60 % angerechnet. Ab 1.909 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 2.744 Euro bei Paaren wird der darüberliegende Betrag zusätzlich vollständig angerechnet.



  • Muss ich den Grundrentenzuschlag beantragen?

    Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch. Ein gesonderter Antrag auf den Grundrentenzuschlag ist nicht erforderlich.

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