Künstlersozialkasse
Wiederaufnahme der künstlerischen Tätigkeit führt zu neuer Versicherungspflicht
Der Fall: Tanzpädagogin gegen die KSK
Fazit: Das BSG bekräftigt mit diesem Urteil die Rechte der KSK-Versicherten und stellt klar, dass eine frühere Befreiung nicht automatisch für eine neue berufliche Phase gilt. Wichtig ist aber, dass die Details beachtet werden.
Der Fall: Tanzpädagogin gegen die KSK
Das Urteil des Bundessozialgerichts
Bedeutung für KSK-Versicherte
Fazit
Häufige Fragen
Am 10. November 2022 fällt das Bundessozialgericht (BSG) eine überraschende Entscheidung zu Gunsten einer bereits früher nach dem KSVG Versicherten gegen den Bescheid der Künstlersozialkasse (KSK). Eine frühere Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sei nicht unbegrenzt wirksam, wenn selbstständige Künstler und Publizisten bei einer Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit erneut der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen.
Auch moderne Tanzformen können für die KSK relevant sein – entscheidend ist die konkrete Tätigkeit.
Die Klägerin, eine diplomierte Tanzpädagogin, war seit 2004 in der KSK versichert. Sie hatten sich damals auf den eigenen Wunsch von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht zu Gunsten einer privaten Versicherung befreien lassen, aber 2011 gab sie ihre selbstständige Tätigkeit auf, war über den Ehemann familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2018 nahm sie die Tätigkeit als Tanzpädagogin wieder auf und stellte erneut einen Antrag bei der KSK auf Feststellung der Versicherungspflicht in allen 3 Bereichen KV/PV/RV.
Die KSK stellte auf Grund der früheren Befreiung aber nur die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fest.
Das Urteil des Bundessozialgerichts
Das Urteil des Bundessozialgerichts
- Die alte Befreiung verliert ihre Wirkung mit der Aufgabe der künstlerischen Tätigkeit.
- Wird die künstlerische Tätigkeit neu aufgenommen, entsteht ein neuer Versicherungsfall.
- Eine frühere Befreiung hat keine dauerhafte Sperrwirkung und die KSK muss die Versicherungspflicht in allen 3 Bereichen feststellen.
Wichtig
Die KSK hatte argumentiert, dass die ursprüngliche Befreiung weiterhin gilt, selbst nach einer längeren Unterbrechung der Tätigkeit. Das BSG stellte jedoch klar, dass Versicherungspflicht und -freiheit immer an die aktuelle Tätigkeit gekoppelt werden muss. Wer allerdings durch eine zusätzliche Beschäftigung seine Krankenversicherungspflicht erreicht und seine freie künstlerische Tätigkeit beibehält, kann mit Beendigung der Beschäftigung nicht auf dieses Urteil bauen. Die selbstständige Tätigkeit muss am besten abgemeldet und auch längere Zeit unterbrochen werden, bevor die selbstständige künstlerische Tätigkeit wieder aufgenommen wird.
Das Urteil des Bundessozialgerichts
Dieses Urteil schafft mehr Flexibilität für Künstler und Publizisten. Wer früher von der Krankenversicherungspflicht befreit war, kann erneut in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden.
Was bedeutet das konkret für Dich?
Solltest Du von der Versicherungspflicht in der Kranken- Pflegeversicherung befreit worden sei, besteht die Möglichkeit der erneuten Versicherungspflicht,
- wenn Du Deine selbstständige künstlerische Tätigkeit längerfristig aufgegeben hast
- und die gesetzliche Versicherungspflicht auf Grund Beschäftigung, Familienversicherung oder anderer Umstände wieder eintrat
die künstlerische Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgenommen wird und die gesetzliche Versicherung aktuell besteht.
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Häufige Fragen
Gilt eine frühere Befreiung von der Krankenversicherungspflicht dauerhaft?
Nach dem im Artikel beschriebenen Urteil nicht automatisch. Mit der Aufgabe der künstlerischen Tätigkeit kann die frühere Befreiung ihre Wirkung verlieren und bei einer späteren Wiederaufnahme ein neuer Versicherungsfall entstehen.
Wann kann bei Wiederaufnahme der Tätigkeit erneut Versicherungspflicht entstehen?
Der Artikel beschreibt den Fall einer längerfristigen Aufgabe der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit, einer zwischenzeitlich wieder eingetretenen gesetzlichen Versicherung und einer späteren erneuten Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit.
Reicht eine zusätzliche Beschäftigung aus, wenn die freie Tätigkeit weiterläuft?
Nach dem Artikel kann man sich in diesem Fall nicht ohne Weiteres auf das Urteil berufen. Die selbstständige künstlerische Tätigkeit müsse aufgegeben und längerfristig unterbrochen worden sein.
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