Steuern
Honorarkraft auch als arbeitnehmerähnliche Person sozialversicherungsfrei
Ob jemand als Arbeitnehmer oder als freie Honorarkraft tätig ist, hat wichtige Folgen für das Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Entscheidend ist dabei nicht nur die vertragliche Bezeichnung. Auch die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit spielt eine zentrale Rolle.
Ob eine Honorartätigkeit selbstständig oder sozialversicherungspflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab.
Fazit: Eine Honorarkraft kann wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig und trotzdem selbstständig tätig sein. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung des individuellen Einzelfalls und wie das vereinbarte Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wird. Bei Unsicherheit kann ein Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Klarheit schaffen.
In diesem Artikel
Als nicht-selbstständig, im Sinne vom Arbeitgeber abhängig, gelten die Berufsgruppen der Angestellten, Arbeiter und Beamten. In allen anderen Fällen handelt es sich um freie Mitarbeiter beziehungsweise um Honorarkräfte. Deren Rechtsgrundlage für die Zusammen- beziehungsweise Mitarbeit ist nicht der Arbeits- oder Angestelltenvertrag, sondern ein Dienst, Werk- oder Honorarvertrag. Damit verbunden ist ein völlig anderes Rechts- und Selbstverständnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gegenüber der Situation als Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Vertragliche Ausgestaltung sowie tatsächliche Berufsausübung in der Praxis sind im Einzelfall ausschlaggebend dafür, um welches Rechtsverhältnis es sich handelt. Im direkten Zusammenhang damit stehen
Kostenfaktor Sozialversicherungsbeitrag als Reibungspunkt
Das Problem ist schnell auf den Punkt gebracht: ohne Sozialversicherungspflicht kein Sozialversicherungsbeitrag! Bei einem Arbeitnehmerverhältnis werden die Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung von insgesamt bis zu 40 Prozent je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Für den Arbeitgeber sind es betriebsbedingte Kosten, während sich für den Arbeitnehmer die Einnahme dementsprechend verringert. Ohne die Sozialversicherungspflicht entfällt die Ausgabe für den Arbeitgeber ersatzlos.
Der freie Mitarbeiter als Honorarkraft hingegen muss sich kranken- und kann sich rentenversichern. Er kann die Höhe dieser Kosten weitgehend beeinflussen und selbst bestimmen. Der Rentenversicherungsträger hingegen hat das vitale Interesse an einem möglichst großen sozialversicherungspflichtigen Personenkreis.
Das Finanzamt seinerseits kann kurz über lang mit der Steuerzahlung rechnen; entweder vom Arbeitgeber als monatliche Lohnsteuer, oder vom freien Mitarbeiter im Rahmen der Jahressteuererklärung. In diesem Spannungsfeld werden von den Betroffenen alle Anstrengungen unternommen, um möglichst viel Kosten zu sparen und alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen.
Sicherheit durch individuelle Bewertung und Einzelfallentscheidung
Wichtig:
Du als Honorarkraft bist gut beraten, Dich frühzeitig, bestenfalls vor Beginn der Honorartätigkeit rechtsverbindlich zu vergewissern, wie es um eine mögliche Sozialversicherungspflicht bestellt ist.
Unsere Beratungs-Experten des Freien Wildbahn e.V. helfen Dir dazu gerne weiter. Mitglieder wenden sich mit ihren Problemen und Fragestellungen ganz unkompliziert ganzjährig an ksk@freie-wildbahn.de. Alle anderen können hier einmal die Vorteile einer Mitgliedschaft überprüfen oder eine einmalige Beratung buchen.
Höchstrichterliche Entscheidung sorgt für Klarheit im Einzelfall
In einem aktuellen Urteil aus März 2018 hat das Bundessozialgericht Kriterien festgelegt, die für jede Einzelfallbewertung anwendbar und hilfreich sind.
Der Tenor lautet, dass im Endeffekt immer die Gesamtwürdigung des individuellen Einzelfalles für eine Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit maßgeblich ist. Ausschlaggebend ist die Tatsache, dass die Beteiligten und Betroffenen ein freies Dienstverhältnis nicht nur vereinbaren, sondern in der Praxis auch tatsächlich leben.
Die Spanne hin zu einer Abhängigkeit vom Auftraggeber, die zu einer Arbeitnehmertätigkeit führt, ist weit und facettenreich. Ein Minimum an Vorgaben wie beispielsweise eine Verpflichtung, zur Erfüllung der Honorartätigkeit die Räumlichkeiten des Auftraggebers zu benutzen, ist mit einer freien Mitarbeit durchaus vereinbar; sie bedeutet keine Abhängigkeit.
Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung
Selbst wenn die Honorarkraft als eine arbeitnehmerähnliche Person vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist, so berührt das nicht den Status als Selbstständiger beziehungsweise als sozialversicherungsfreier Mitarbeiter.
Aus der Sicht des Arbeitsrechtes handelt es sich dabei um eine arbeitnehmerähnliche Person, für den Rentenversicherungsträger um einen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen.
Diesen Tatbestand kannst Du, ergänzend zu der Beratung beim Freien Wildbahn e.V., im Rahmen einer Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) rechtsverbindlich feststellen lassen. Die DRV formuliert es so, dass „…ein Statusfeststellungsverfahren der Feststellung dient, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt...“.
Die Entscheidung ist als formeller Bescheid mit einem Rechtsbehelf versehen.
Unsicher, wie Deine Honorartätigkeit einzuordnen ist?
Wenn Du Deine individuelle Situation klären möchtest, kannst Du sie mit Freie Wildbahn besprechen. Bei Bedarf kann zusätzlich ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Klarheit über den Erwerbsstatus schaffen.
Häufige Fragen zur
Honorarkraft
Ist eine Honorarkraft automatisch sozialversicherungsfrei?
Nein. Nach dem Artikel kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses und die tatsächliche Berufsausübung an. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung des individuellen Einzelfalles.
Führt wirtschaftliche Abhängigkeit automatisch zu einem Arbeitnehmerstatus?
Nicht zwingend. Der Artikel führt aus, dass eine Honorarkraft trotz wirtschaftlicher Abhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Person weiterhin den Status eines Selbstständigen haben kann.
Was klärt ein Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung?
Das Verfahren stellt fest, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit im konkreten Fall selbstständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
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