Künstlersozialkasse
Sozialversicherungspflicht für Honorar-Lehrkräfte: Übergangsregelung bis Ende 2027 verlängert
Der Fall: Tanzpädagogin gegen die KSK
Beitrag am 29. September 2026 aktualisiert
Honorar-Lehrkraft beim Unterricht – Übergangsregelung zur Sozialversicherung bis Ende 2027.
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Für viele Bildungsträger, Musikschulen und freiberuflich tätige Lehrkräfte gibt es eine wichtige gesetzliche Neuerung: Die Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Honorar-Lehrkräften wurde bis Ende 2027 verlängert.
Damit verschiebt sich bei Anwendung der Übergangsregelung die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung auf den
1. Januar 2028. Die Regelung verschafft Bildungsträgern und Lehrkräften zusätzliche Zeit, ihre Vertrags- und Organisationsmodelle zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
In diesem Artikel
Hintergrund: Das Herrenberg-Urteil
Ausgangspunkt der aktuellen Entwicklung ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2022.
Das Gericht entschied im Fall einer Musikschullehrerin, dass deren Tätigkeit trotz der Ausgestaltung auf Honorarbasis als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen war.
Das Urteil hat die Kriterien zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei Lehrkräften konkretisiert und geschärft. Dabei kommt es nicht allein darauf an, was in einem Honorarvertrag vereinbart wurde. Entscheidend ist insbesondere, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Für Bildungsträger entstand dadurch die Frage, ob bisher auf Honorarbasis eingesetzte Lehrkräfte tatsächlich selbstständig tätig sind oder sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte einzuordnen sind.
Übergangsregelung bis Ende 2027 verlängert
Um den betroffenen Einrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit für organisatorische und vertragliche Anpassungen zu geben, schuf der Gesetzgeber mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung.
Sie gilt seit dem 1. März 2025 und war ursprünglich bis Ende 2026 vorgesehen. Im April 2026 wurde sie um ein weiteres Jahr verlängert. Die Übergangszeit endet nun am 31. Dezember 2027.
Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt eine aufgrund der Lehrtätigkeit festgestellte Versicherungs- und Beitragspflicht aus einer abhängigen Beschäftigung grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2028 ein.
Für Bildungsträger und Honorar-Lehrkräfte entsteht dadurch zusätzliche Zeit, bestehende Beschäftigungsmodelle zu überprüfen und auf die sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen vorzubereiten.
Welche Voraussetzungen gelten?
Die Übergangsregelung greift nicht automatisch für jede Honorar-Lehrkraft.
Nach § 127 SGB IV müssen insbesondere zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Auftraggebende und Lehrkraft sind beim Abschluss des Vertrags übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen.
- Die betroffene Lehrkraft stimmt der Anwendung der Übergangsregelung zu.
Die Zustimmung kann nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung schriftlich oder elektronisch erfolgen und muss gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die betroffene Lehrkraft während der Übergangszeit hinsichtlich dieser Regelungen grundsätzlich als selbstständig behandelt.
Wichtig: Die Übergangsregelung bedeutet nicht automatisch Beitragsfreiheit
Hier gibt es einen wichtigen Punkt, der leicht missverstanden werden kann:
- Die Verschiebung der Versicherungspflicht aus einer abhängigen Beschäftigung bedeutet nicht automatisch, dass bis Ende 2027 überhaupt keine Sozialversicherungspflicht bestehen kann.
Wer die Übergangsregelung in Anspruch nimmt, gilt im betreffenden Zeitraum grundsätzlich als selbstständig. Damit muss geprüft werden, ob beispielsweise eine Rentenversicherungspflicht als selbstständig tätige Lehrkraft besteht.
Selbstständig tätige Lehrerinnen und Lehrer können nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass diese Frage auch bei der durch § 127 SGB IV fingierten Selbstständigkeit zu berücksichtigen ist.
Für Lehrkräfte aus dem künstlerischen oder publizistischen Bereich ist außerdem relevant, dass § 127 SGB IV ausdrücklich Personen berücksichtigt, die bei selbstständiger Ausübung ihrer Lehrtätigkeit die Voraussetzungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) erfüllen würden.
Die Übergangsregelung sollte deshalb nicht als pauschale
„Befreiung von der Sozialversicherung“ verstanden werden. Entscheidend ist die konkrete sozialversicherungsrechtliche Situation der jeweiligen Lehrkraft.
Was bedeutet das für Bildungsträger und Honorar-Lehrkräfte?
Die Fristverlängerung verschafft Bildungsträgern wertvolle Zeit, ihre Geschäfts-, Vertrags- und Organisationsmodelle an die geltenden Rahmenbedingungen anzupassen.
Auch Honorar-Lehrkräfte erhalten damit zunächst mehr Planungssicherheit. Die zusätzliche Zeit sollte jedoch nicht ungenutzt bleiben.
Bildungsträger sollten überprüfen, wie die Zusammenarbeit mit ihren Honorarkräften tatsächlich organisiert ist und ob die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit weiterhin vorliegen.
Für Lehrkräfte ist wiederum wichtig zu verstehen, welche Auswirkungen ihre Tätigkeit auf ihren sozialversicherungsrechtlichen Status hat – insbesondere dann, wenn selbstständige Tätigkeit, Beschäftigung und KSK-Versicherung zusammentreffen.
Wer grundsätzlich klären möchte, ob eine Tätigkeit selbstständig oder als abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, findet weitere Informationen in unserem Beitrag
Honorarkraft auch als arbeitnehmerähnliche Person sozialversicherungsfrei. Dort erklären wir auch das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung. Pasted text
Fazit:
Die Verlängerung der Übergangsregelung verschafft Bildungsträgern und Honorar-Lehrkräften bis zum 31. Dezember 2027 zusätzliche Zeit, ihre Vertrags- und Beschäftigungsmodelle an die geltenden Kriterien zur Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung anzupassen.
Die Regelung bedeutet jedoch nicht, dass jede Honorar-Lehrkraft automatisch bis Ende 2027 sozialversicherungsfrei tätig sein kann. Sie greift nur unter bestimmten Voraussetzungen. Darüber hinaus können während der Übergangszeit weiterhin andere Versicherungspflichten bestehen.
Für künstlerisch oder publizistisch tätige Lehrkräfte kann außerdem die Künstlersozialversicherung eine wichtige Rolle spielen.
Spätestens mit dem
1. Januar 2028 endet die Sonderregelung. Bildungsträger und Lehrkräfte sollten die verbleibende Zeit deshalb nutzen, um ihre individuelle Situation zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Anpassungen vorzunehmen.
Du bist selbstständig als Lehrkraft tätig und unsicher, was die Regelung für Deine KSK-Situation bedeutet?
Wenn Du klären möchtest, wie sich Deine Lehrtätigkeit, weitere selbstständige Tätigkeiten oder eine Beschäftigung auf Deine
KSK-Situation auswirken, kannst Du Deine individuelle Situation mit uns besprechen.
Häufige Fragen zur Übergangsregelung für Honorar-Lehrkräfte
Bis wann gilt die Übergangsregelung für Honorar-Lehrkräfte?
Die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2027. Die Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung tritt in diesen Fällen grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2028 ein.
Gilt die Übergangsregelung automatisch für jede Honorar-Lehrkraft?
Nein. Auftraggebende und Lehrkraft müssen beim Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sein. Außerdem muss die betroffene Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zustimmen.
Wie muss die Lehrkraft der Übergangsregelung zustimmen?
Die Zustimmung wird gegenüber dem Auftraggeber beziehungsweise Vertragspartner erklärt. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann sie schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Sind Honorar-Lehrkräfte damit bis Ende 2027 von Sozialversicherungsbeiträgen befreit?
Nicht grundsätzlich. Die Übergangsregelung betrifft die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung. Während der fingierten Selbstständigkeit kann beispielsweise eine Rentenversicherungspflicht als selbstständig tätige Lehrkraft bestehen.
Was bedeutet die Übergangsregelung für KSK-versicherte Lehrkräfte?
§ 127 SGB IV berücksichtigt ausdrücklich Personen, die bei selbstständiger Ausübung ihrer Lehrtätigkeit die Voraussetzungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfüllen würden. Wie sich dies konkret auf die Versicherung auswirkt, hängt von der individuellen Erwerbssituation ab.
Was passiert ab dem 1. Januar 2028?
Die Übergangsphase endet am 31. Dezember 2027. Ab dem 1. Januar 2028 greift die Sonderregelung des § 127 SGB IV nicht mehr; für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gelten dann die allgemeinen Regelungen.
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