Versicherung

KSK und die unständige Beschäftigung – soziale Absicherung im Krankheitsfall

Detlef Husemann • 3. Oktober 2024

In einigen Bereichen, wie z. B. bei Synchronsprecher*innen, werden tageweise unständige Beschäftigungen vergeben. Für selbstständige Personen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, kann sich dies auf die Kranken- und Pflegeversicherung auswirken.



Eine doppelte Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung findet dabei nicht statt. Zu beachten ist allerdings, dass unständige Beschäftigungen, die sich innerhalb von drei Wochen an eine vorangegangene unständige Beschäftigung anschließen, als durchgehende Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten gelten können.

Eine Frau, in eine Decke gehüllt, sitzt auf einem Sofa und hält eine Tasse in der Hand

Unständige Beschäftigungen können Auswirkungen auf den Versicherungsschutz von KSK-Versicherten haben.

Fazit: Unständige Beschäftigungen können für KSK-Versicherte Auswirkungen auf die Kranken- und Pflegeversicherung und damit auch auf die Absicherung im Krankheitsfall haben.



Besonders wichtig ist, für welchen Zeitraum die Beschäftigung tatsächlich gemeldet wird. Bei mehreren unständigen Beschäftigungen innerhalb von drei Wochen können auch die dazwischenliegenden Zeiten als durchgehende Versicherungszeiten behandelt werden. Deshalb sollte vor Vertragsabschluss geklärt werden, wie die Beschäftigung gemeldet wird und welcher Versicherungsschutz im Krankheitsfall besteht.

Beitragsersparnis für Versicherte

Wenn dieser Prozess automatisch über die Krankenkassen mit einer Meldung an die KSK erfolgt, ist dies für die Versicherten unproblematisch.



Falls dies jedoch nicht automatisch oder nur gelegentlich abgewickelt wird, sollten die Versicherten diese Zeiten selbst der KSK melden, um die Gutschrift zu erhalten.

Es drohen hohe Verdienstausfälle bei Krankheit

Einige Arbeitgeber*innen melden exakt für z. B. Probentage eine Beschäftigung an- und ab und rechnen Premieren und Aufführungen dann als Honorar ab. Auch wenn dies mehr Verwaltungsaufwand bedeutet, ist es für KSK-Versicherte von Vorteil. Die Aufführungen fallen in das Einkommen der KSK-Versicherten, und an den Tagen, an denen keine Proben stattfinden, sind sie vollumfänglich durch die KSK abgesichert.


Andere Arbeitgeber*innen, insbesondere in Theatern, Opern- und Schauspielhäusern, verfahren oft so, dass z. B. zehn über drei Monate verteilte Proben nur einmal gemeldet und die Honorarsumme als Gehalt für drei Monate angegeben wird. Zunächst scheint dies unproblematisch.


Bei der Meldung an die KSK wirkt es dadurch jedoch so, als wären die Künstler*innen drei Monate durchgängig beschäftigt. Folglich stellt die KSK die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für diese Zeit ein.


Da Theater oder Schauspielhäuser in diesen Verträgen häufig keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall anbieten, können erhebliche finanzielle Verluste entstehen. Die betroffenen Personen erhalten keine Bezahlung, weil sie nicht arbeiten, und die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt nicht sofort wieder in Kraft.


In den letzten Monaten sind wir wiederholt auf diese Problematik gestoßen. Die KSK leistet in solchen Fällen keine Beiträge an die Krankenversicherung, und die unständig beschäftigten Personen erhalten kein Krankengeld.


Tritt erst einmal eine Arbeitsunfähigkeit ein, kann die Versicherung über die KSK nicht wieder aktiviert werden, da keine Tätigkeit ausgeübt wird. Die sonst übliche Absicherung im Krankheitsfall für KSK-Versicherte entfällt somit.


Daher sollte man bei der Annahme solcher Verträge darauf achten, dass tatsächlich nur die Tage der Beschäftigung gemeldet werden oder eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall garantiert ist. Aber das ist vorher zu klären, da im Nachhinein erfahrungsgemäß keine Änderung mehr möglich sein wird.


Warum einige Häuser die exakten An- und Abmeldungen nicht vornehmen, können wir nicht genau sagen, aber vieles deutet darauf hin, dass sie den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die mehrfache An- und Abmeldung vermeiden möchten. Auch die KSK hätte hierbei einen erhöhten Verwaltungsaufwand, ist jedoch von der Meldung der Arbeitgeber*innen abhängig, die direkt an die Krankenkasse erfolgt.

Wichtig

Ob im konkreten Krankheitsfall ein Anspruch besteht und wie Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammenzurechnen sind, prüft die jeweilige Krankenkasse. Die Arbeitsunfähigkeit sollte ärztlich festgestellt werden; für Nachweise und Ablauf gelten die Vorgaben Deiner Krankenkasse.

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Häufige Fragen zur unständigen Beschäftigung und KSK

  • Was ist eine unständige Beschäftigung?

    Unständige Beschäftigungen sind kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse, die beispielsweise bei Rundfunk-, Fernseh- oder Filmproduktionen vorkommen. Häufig erfolgt die Abrechnung für einzelne Einsätze oder Tage.



  • Was bedeutet die Drei-Wochen-Regel bei unständiger Beschäftigung?

    Schließt sich eine weitere unständige Beschäftigung innerhalb von drei Wochen an die vorherige an, können diese Zeiten als durchgehende Beschäftigungs- beziehungsweise Versicherungszeiten behandelt werden.



  • Kann eine unständige Beschäftigung meine KSK-Versicherung beeinflussen?

    Ja. Eine abhängige Beschäftigung kann Auswirkungen darauf haben, über welche Tätigkeit die Kranken- und Pflegeversicherung läuft. Entscheidend ist die konkrete Beschäftigungs- und Versicherungssituation.

  • Muss ich eine unständige Beschäftigung der KSK melden?

    Eine abhängige Beschäftigung sollte der KSK mitgeteilt werden, damit die Auswirkungen auf die Versicherungspflicht korrekt geprüft werden können.


    Was sollte ich vor Vertragsabschluss prüfen?


    Wichtig ist insbesondere, für welchen Zeitraum Du als beschäftigt gemeldet wirst und welche Absicherung bei einer Arbeitsunfähigkeit besteht. Bei mehreren kurzfristigen Engagements sollte außerdem die Drei-Wochen-Regel berücksichtigt werden.

  • Muss ich während des Krankengeldbezugs Beiträge an die KSK zahlen?

    Während des Bezugs von gesetzlichem Krankengeld besteht gegenüber der KSK Beitragsfreiheit in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die KSK benötigt dafür eine Bescheinigung der Krankenkasse.

  • Was sollte ich vor Vertragsabschluss prüfen?

    Wichtig ist insbesondere, für welchen Zeitraum Du als beschäftigt gemeldet wirst und welche Absicherung bei einer Arbeitsunfähigkeit besteht. Bei mehreren kurzfristigen Engagements sollte außerdem die Drei-Wochen-Regel berücksichtigt werden.

  • Wo beantrage ich Krankengeld?

    Ansprechpartner ist Deine gesetzliche Krankenkasse. Sie prüft den Anspruch, die notwendigen Nachweise und die konkrete Leistungshöhe.

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