Wenn der Fahrzeugschein im Auto verbleibt, stellt es bereits eine grobe Fahrlässigkeit dar, die den Versicherer von der Pflicht zur Leistung in der Kasko-Versicherung befreit.
So hat das OLG-Celle am 09.08.2007 entschieden. (AZ 8 U 62/07) . Eine Revision wurde von vornherein abgelehnt. Der Versicherungsnehmer hatte sogar Fahrzeugschein und einen der vier Schlüssel im Fahrzeug gelassen, aber alleine der Fahrzeugschein gebe einem vermeintlichen Dieb die Gelegenheit, sich als rechtmäßiger Fahrer in Polizei- und Grenzkontrollen auszuweisen. Diese zusätzliche Gefahrerhöhung sein nicht vom Versicherer zu vertreten und daher gab das Gericht dem Versicherer recht, der die Schadenabwicklung abgeleht hatte.
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