Künstlersozialkasse
KSK für Fotografie und Fotodesign: Die wichtigsten Fragen beantwortet
Kannst Du als Fotograf:in über die Künstlersozialkasse versichert sein? Was gilt für Hochzeiten, Familienfotografie, Werbeaufnahmen oder Content Creation? Und spielt es eine Rolle, ob das Finanzamt Deine Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich einstuft?
Gerade bei Fotograf:innen zeigt sich in der Praxis, dass die Berufsbezeichnung allein häufig nicht ausreicht. Entscheidend ist,
welche Leistungen Du tatsächlich anbietest und wie sich Deine Tätigkeit zusammensetzt.
Je nach Tätigkeitsbereich können Fotografen unter den Versicherungsschutz der KSVG fallen.
Fazit: Fotograf:innen können grundsätzlich unter den Versicherungsschutz des KSVG fallen. Die Künstlersozialkasse führt in ihrem aktuellen Fragebogen ausdrücklich „künstlerische Fotograf:innen, Fotodesigner:innen und Werbefotograf:innen“ im Bereich Bildende Kunst / Design auf.
Eine Gewerbeanmeldung schließt die KSK nicht automatisch aus. Schwieriger wird die Einordnung vor allem bei Mischformen – beispielsweise Fotografie zusammen mit Videografie, Social-Media-Content, technischen Leistungen oder anderen selbstständigen Tätigkeiten. Dann sollte genau dargestellt werden, welche Leistungen Du erbringst und womit Du Dein Einkommen erzielst.
In diesem Artikel
Welche Fotografennennt die KSK ausdrücklich?
Kann ich als Hochzeits-, Familien- oder Porträtfotograf:in in die KSK?
Was gilt für Werbe- und Businessfotografie?
Schließt ein Gewerbeschein die KSK aus?
Was passiert, wenn das Finanzamt mich als gewerblich einstuft?
Was gilt bei Fotografie, Video und Content Creation?
Was passiert, wenn sich mein Tätigkeitsschwerpunkt verändert?
Kann ich neben der Fotografie angestellt sein?
Welche Fotografen nennt die KSK ausdrücklich?
Im aktuellen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht führt die Künstlersozialkasse im Bereich Bildende Kunst / Design ausdrücklich folgende Tätigkeiten auf:
„Künstlerische:r Fotograf:in, Fotodesigner:in, Werbefotograf:in“
Das ist wichtig, weil es zeigt, dass Fotografie keineswegs grundsätzlich außerhalb der Künstlersozialversicherung liegt.
Trotzdem bedeutet die Berufsbezeichnung „Fotograf:in“ allein noch nicht automatisch, dass in jedem Fall Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht. Die KSK prüft die konkrete selbstständige Tätigkeit und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
Kann ich als Hochzeits-, Familien- oder Porträtfotograf:in in die KSK?
Eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht.
Hochzeits-, Familien- oder Porträtfotografie wird im KSK-Fragebogen nicht als eigene Berufsgruppe aufgeführt. Deshalb kommt es darauf an, wie Deine konkrete Tätigkeit ausgestaltet ist und wie sie gegenüber der KSK dargestellt und nachgewiesen werden kann.
Genau diese Frage begegnet uns häufig: Fotograf:innen arbeiten beispielsweise hauptsächlich mit Hochzeiten, Familien und Porträts und möchten wissen, ob diese Tätigkeit trotzdem unter das KSVG fallen kann.
Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung auf Deiner Website oder Gewerbeanmeldung, sondern die tatsächliche Tätigkeit.
Was gilt für Werbe- und Businessfotografie?
Hier ist die Ausgangslage deutlich klarer.
Werbefotograf:innen werden von der KSK ausdrücklich im Bereich Bildende Kunst / Design genannt.
Auch die Rechtsprechung hat Werbefotografie im Künstlersozialversicherungsrecht wiederholt der bildenden Kunst zugeordnet.
Typische Tätigkeiten können beispielsweise sein:
- Imagefotografie für Unternehmen
- Werbemotive
- Kampagnenfotografie
- Produkt- oder Modefotografie im werblichen Kontext
- Fotografien für Unternehmenskommunikation
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Tätigkeit rund um eine Werbekampagne automatisch eine künstlerische Tätigkeit des Fotografen darstellt. Bei umfangreichen Leistungsangeboten sollte sauber unterschieden werden, welche Leistungen tatsächlich fotografisch-gestalterisch erbracht werden.
Schließt ein Gewerbeschein die KSK aus?
Nein.
Eine Gewerbeanmeldung ist weder Voraussetzung für die KSK noch automatisch ein Ausschlussgrund.
Das ist besonders relevant, weil uns immer wieder Fotograf:innen kontaktieren, die seit Jahren mit Gewerbeschein arbeiten und deshalb davon ausgehen, für die KSK grundsätzlich nicht infrage zu kommen.
Diese Schlussfolgerung ist zu einfach.
Die KSK prüft die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Ob für Deine Tätigkeit zusätzlich eine Gewerbeanmeldung notwendig ist, ist eine andere rechtliche beziehungsweise steuerliche Frage.
Was passiert, wenn das Finanzamt mich als gewerblich einstuft?
Auch das kommt in der Praxis vor.
Eine steuerliche oder gewerberechtliche Einordnung beantwortet nicht automatisch die Frage, ob eine Tätigkeit künstlerisch oder publizistisch im Sinne des KSVG ist.
Wir sehen beispielsweise Fälle, in denen Fotodesigner:innen oder Fotograf:innen vom Finanzamt als gewerblich eingeordnet werden, obwohl die Tätigkeit weiterhin einen erheblichen gestalterischen beziehungsweise künstlerischen Schwerpunkt hat.
Deshalb sollten zwei Fragen getrennt betrachtet werden:
- Wie wird meine Tätigkeit steuerlich eingeordnet?
- Wie beurteilt die KSK meine Tätigkeit nach dem KSVG?
Eine Gewerbeanmeldung allein schließt die Versicherung über die KSK jedenfalls nicht aus.
Was gilt, wenn ich Fotografie, Video und Content Creation anbiete?
Das ist inzwischen eine sehr typische Konstellation.
Viele Fotograf:innen arbeiten nicht mehr ausschließlich mit klassischen Fotoaufträgen. Angeboten werden beispielsweise gleichzeitig:
- Fotografie
- Videografie
- Filmproduktion
- Social-Media-Content
- grafische Inhalte
- Texte
- Werbung oder Kampagnen
- teilweise technische Dienstleistungen
Solche Kombinationen bedeuten nicht automatisch, dass eine KSK-Versicherung ausgeschlossen ist.
Entscheidend ist vielmehr, welche Tätigkeiten tatsächlich künstlerisch oder publizistisch sind, welche weiteren Tätigkeiten daneben ausgeübt werden und welche wirtschaftliche Bedeutung die unterschiedlichen Bereiche haben.
Gerade bei solchen Mischformen sollte der KSK nicht einfach nur eine allgemeine Berufsbezeichnung wie „Content Creator“ mitgeteilt werden. Sinnvoll ist eine nachvollziehbare Beschreibung der einzelnen Leistungen.
Kann ich gleichzeitig Fotograf:in und Videograf:in sein?
Grundsätzlich können mehrere künstlerische oder publizistische Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden.
Wenn Du beispielsweise fotografierst und zusätzlich Filme oder Videos gestaltest, sollte gegenüber der KSK deutlich werden, welche konkreten Leistungen Du in beiden Bereichen erbringst.
Problematischer kann es werden, wenn neben den kreativen Leistungen weitere Tätigkeiten hinzukommen, die nicht als künstlerisch oder publizistisch eingeordnet werden.
Dann kann unter anderem die wirtschaftliche Bedeutung der verschiedenen Tätigkeiten relevant werden.
Mehr dazu findest Du in unserem Artikel zum
KSK-Überwiegensprinzip und zusätzlichen selbstständigen Tätigkeiten.
Was passiert, wenn sich mein Tätigkeitsschwerpunkt verändert?
Berufliche Tätigkeiten verändern sich.
Eine Fotografin kann beispielsweise zunächst überwiegend fotografieren und später einen größeren Teil ihres Einkommens als Bildredakteurin erzielen. Andere wechseln von Fotografie stärker in Video, Design oder Content-Produktion.
Eine solche Veränderung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der KSK-Schutz verloren geht.
Es sollte aber geprüft werden, welche Tätigkeit nun den Schwerpunkt bildet und wie diese Tätigkeit nach dem KSVG einzuordnen ist.
Die KSK bietet ausdrücklich die Möglichkeit, Veränderungen des Tätigkeitsschwerpunkts mitzuteilen.
Kann ich neben der Fotografie noch angestellt sein?
Ja, eine zusätzliche Beschäftigung ist grundsätzlich möglich.
Eine Festanstellung neben der selbstständigen Fotografie kann allerdings Auswirkungen darauf haben, über welche Tätigkeit die Kranken- und Pflegeversicherung läuft.
Entscheidend ist dabei unter anderem die wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Tätigkeiten.
Deshalb lässt sich die Frage nicht allein mit einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden oder einem einzelnen Einkommenswert beantworten.
Mehr dazu erklären wir in unserem Beitrag
KSK und Fremdeinkommen: Was passiert bei Nebenjob oder zusätzlicher Selbstständigkeit?
Welche Nachweise sollte ich als Fotograf:in für den KSK-Antrag vorbereiten?
Die KSK muss erkennen können, welche selbstständige Tätigkeit Du tatsächlich ausübst.
Geeignete Tätigkeitsnachweise können beispielsweise sein:
- Rechnungen und Nachweise über entsprechende Zahlungseingänge
- Verträge
- Auftragsbestätigungen
- eine Beschreibung Deiner Tätigkeit
- eine Website oder ein Portfolio
- Arbeitsproben, die Deine Tätigkeit nachvollziehbar machen
Dabei geht es nicht darum, möglichst viel Material einzureichen. Entscheidend ist, dass Deine tatsächliche berufliche Tätigkeit verständlich und nachvollziehbar dargestellt wird.
Gerade bei Fotograf:innen mit mehreren Leistungsbereichen sollte aus den Unterlagen erkennbar sein,
welche Leistungen Du selbst erbringst und womit Du Dein Einkommen erzielst.
Brauche ich bereits abgeschlossene Aufträge, bevor ich mich bei der KSK melde?
Nein, nicht zwingend.
Die KSK benötigt Nachweise über eine ernsthaft und auf Dauer angelegte selbstständige künstlerische oder publizistische Erwerbstätigkeit. Es ist aber nicht erforderlich, dass bereits sämtliche Aufträge vollständig abgeschlossen wurden, bevor Du Dich bei der KSK meldest.
Weitere Unterlagen können im Laufe des Feststellungsverfahrens nachgereicht werden.
Gerade bei Berufsanfänger:innen ist das relevant, weil naturgemäß noch keine mehrjährige Auftragshistorie vorhanden sein kann.
Ich fotografiere hauptsächlich Pferde, Hochzeiten oder Familien – soll ich einen Antrag stellen?
Diese Frage lässt sich nicht seriös nur anhand des Motivs beantworten.
Ob Du Pferde, Menschen, Produkte oder Unternehmen fotografierst, sagt allein noch nicht genug darüber aus, wie Deine Tätigkeit nach dem KSVG einzuordnen ist.
Wichtiger ist die Gesamtsituation:
- Welche Leistungen bietest Du an?
- Wie arbeitest Du?
- Welche gestalterische Leistung erbringst Du?
- Wer sind Deine Auftraggeber?
- Welche weiteren Tätigkeiten übst Du aus?
- Wie setzt sich Dein Einkommen zusammen?
Wenn die
Einordnung nicht eindeutig ist, ist
genau diese Beschreibung
der Tätigkeit entscheidend.
Aus unserer Beratungspraxis
Die Fragen auf dieser Seite sind keine rein theoretischen Beispiele.
Uns erreichen unter anderem Anfragen von:
- Fotograf:innen für Hochzeiten, Familien und Porträts, die wissen möchten, ob sie trotz Gewerbeschein für eine KSK-Versicherung infrage kommen.
- Foto- und Videograf:innen, die Unternehmenskommunikation, Social-Media-Content, Werbeanzeigen, grafische Inhalte und Hochzeitsreportagen miteinander kombinieren.
- Fotodesigner:innen, bei denen das Finanzamt eine bisher freiberufliche Tätigkeit als Gewerbe einordnen möchte.
- Fotograf:innen und Content Creator, bei denen unterschiedliche kreative und nichtkreative Tätigkeiten nebeneinander bestehen.
- Fotograf:innen mit zusätzlicher Festanstellung, die wissen möchten, welche Auswirkungen dies auf ihren KSK-Schutz hat.
Gerade diese Mischsituationen zeigen, warum eine pauschale Aussage wie „Fotografen kommen in die KSK“ oder „Fotografen mit Gewerbe kommen nicht in die KSK“ zu kurz greift.
Du möchtest wissen, wie Deine fotografische Tätigkeit bei der KSK einzuordnen ist?
Wenn Du als Fotograf:in, Fotodesigner:in oder Foto-/Videograf:in arbeitest und nicht sicher bist, wie Deine Tätigkeit gegenüber der KSK dargestellt werden sollte, können wir Deine konkrete Situation gemeinsam einordnen.
Dabei schauen wir insbesondere auf Deine Tätigkeiten, Auftragssituation, Nachweise und mögliche Mischformen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Künstlersozialkasse: Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht
- Künstlersozialkasse: FAQ für Künstler und Publizisten
- Künstlersozialkasse: Künstlerkatalog / Tätigkeitsgruppen
- Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- Bundessozialgericht: Rechtsprechung zur Werbefotografie und zum
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